Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 62/25w
Worum es ging: Zählt für die Auslegung auch, was nachher geschehen ist?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Um herauszufinden, was die Vertragspartner wirklich wollten, darf auch ihr Verhalten vor und nach dem Vertragsabschluss herangezogen werden. Nicht nur der Text des Vertrags ist maßgeblich.
Bei der Auslegung eines Vertrags berücksichtigt das Gericht das gesamte Verhalten der Parteien und den Zweck ihrer Erklärungen. Auch was nach dem Vertragsabschluss geschah, kann herangezogen werden. Das gilt aber nur, wenn sich darin zeigt, was die Parteien schon beim Abschluss wollten.
Nehmen Sie Elternteilzeit in Anspruch, ruht für diese Zeit der Anspruch auf eine vereinbarte Überstundenpauschale. Leisten Sie während der Elternteilzeit aber tatsächlich Mehr- oder Überstunden, ist Ihnen dafür das entsprechende Entgelt zu zahlen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 21.11.2024, 20 Cga 147/23t-23
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.06.2025, 7 Ra 9/25g-30
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
70 Absätze, 26.126 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.02.2026
Geschäftszahl
9ObA62/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Klaus Mayr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) P*, vertreten durch Haider|Obereder|Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Greindl & Köck Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.051,92 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 7.700,75 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 2025, GZ 7 Ra 9/25g-30, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21. November 2024, GZ 20 Cga 147/23t-23, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.000,75 EUR (darin 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).