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Wie wird die Grenze beim Rückersatz meiner Ausbildungskosten berechnet?

günstig für Arbeitgeber betrifft Landesbedienstete, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Bei Landesbediensteten in Niederösterreich kommt es für die gesetzliche Betragsgrenze auf die gesamten Kosten der Aus- und Weiterbildung an. Nicht maßgeblich ist der bereits nach der Dienstzeit gekürzte Betrag, den Sie tatsächlich zurückzahlen sollen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 28.06.2016 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2015)

Die Grenzbetragsregelung des § 94 Abs 1 NÖ-LBG bezieht sich sowohl in der Fassung vor als auch in der Fassung nach der Novelle LGBl 2100-17 nicht auf einen bereits aliquotierten Rückforderungsbetrag, sondern auf die insgesamt für die Aus- und Weiterbildung aufgewendeten Kosten.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130246 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

NÖ-LBG §94 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Freibetrag beim Ausbildungskostenrückersatz

Der Betrag von 2.500 Euro ist ein Freibetrag. Er wird von den Ausbildungskosten abgezogen, und zwar von den ältesten Kosten im Rückforderungszeitraum, noch bevor die Kosten zeitanteilig aufgeteilt werden.

günstig für Arbeitnehmer Rückersatz von Ausbildungskosten

Nein. Eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten muss ausweisen, dass sich der zurückzuzahlende Betrag vom Ende der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindung anteilig verringert. Fehlt das, ist die ganze Vereinbarung unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich auf das zulässige Maß ergänzt werden.

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