OGH 8 ObA 57/15p
Worum es ging: Gilt eine Regel, die nur in den Erläuterungen zum Gesetz steht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Regel, die im Gesetzestext selbst nicht einmal angedeutet ist, kann nicht allein deshalb gelten, weil sie in den Erläuterungen zum Gesetz steht. Solche Erläuterungen können beim Verständnis des Textes helfen, aber keine eigene Regel schaffen.
Die Unterlagen aus dem Gesetzgebungsverfahren dürfen erst herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist. Ist die Formulierung klar, kommt es auf diese Materialien nicht an.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Auch wenn in der Revision nicht ausdrücklich steht, welche Änderung des Urteils verlangt wird, ist sie nicht zurückzuweisen. Voraussetzung ist, dass sich aus den angeführten Gründen eindeutig ergibt, was begehrt wird.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Ja. Unter dem angemessenen Ausmaß des Bauzinses versteht man den seinerzeit vereinbarten Betrag, aufgewertet auf den heutigen Geldwert. Sonst kämen Baurechtsberechtigte mit und ohne Wertsicherungsklausel ungleich zu stehen.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Bundesgesetzgeber. Er muss an gleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen knüpfen, und Unterscheidungen ohne entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sind verfassungswidrig. Dabei darf der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen.
Maßgeblich ist der erkennbare Zweck und Grundgedanke der Regelung, und zwar in dem Sinn, der heute rechtlich bedeutsam ist. Eine solche zweckbezogene Auslegung geht der bloßen Frage vor, was sich der Gesetzgeber damals gedacht hat, solange sie zu keinen widersprüchlichen Ergebnissen führt.
Bei Landesbediensteten in Niederösterreich kommt es für die gesetzliche Betragsgrenze auf die gesamten Kosten der Aus- und Weiterbildung an. Nicht maßgeblich ist der bereits nach der Dienstzeit gekürzte Betrag, den Sie tatsächlich zurückzahlen sollen.
Der Betrag von 2.500 Euro ist ein Freibetrag. Er wird von den Ausbildungskosten abgezogen, und zwar von den ältesten Kosten im Rückforderungszeitraum, noch bevor die Kosten zeitanteilig aufgeteilt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.04.2015, 7 Ra 130/14k-28
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 506 ZPO § 510
Entscheidungstext
69 Absätze, 20.401 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Geschäftszahl
8ObA57/15p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und Mag. Regina Albrecht in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** K*****, vertreten durch Mag. Dr. Bruno Bernreiter, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, *****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.780,14 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 3.504,61 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 1.004,61 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2015, GZ 7 Ra 130/14k-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. September 2014, GZ 6 Cga 28/12x-23, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 373,68 EUR (darin 62,28 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
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