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Wie wird der Freibetrag von den Ausbildungskosten abgezogen?

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Der Betrag von 2.500 Euro ist ein Freibetrag. Er wird von den Ausbildungskosten abgezogen, und zwar von den ältesten Kosten im Rückforderungszeitraum, noch bevor die Kosten zeitanteilig aufgeteilt werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 28.06.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Beim Grenzbetrag von 2.500 EUR handelt es sich um einen Freibetrag, der durch Abzug von den aufgewendeten Ausbildungskosten zu berücksichtigen ist. Er ist von den ältesten innerhalb des Rückforderungszeitraums liegenden Kosten (vor Aliquotierung) abzuziehen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131212 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

NÖ-LBG §94

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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Bei Landesbediensteten in Niederösterreich kommt es für die gesetzliche Betragsgrenze auf die gesamten Kosten der Aus- und Weiterbildung an. Nicht maßgeblich ist der bereits nach der Dienstzeit gekürzte Betrag, den Sie tatsächlich zurückzahlen sollen.

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Entscheidend ist, ob Ihnen die Ausbildung Kenntnisse gebracht hat, die am Arbeitsmarkt verwertbar sind und Ihre Berufschancen verbessern. Es müssen dafür nicht unbedingt Spezialkenntnisse sein: Auch allgemeine Kenntnisse können zurückgefordert werden, wenn sie am Arbeitsmarkt verwertbar sind.

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