Bekomme ich meine Pensionszusage abgefunden, wenn ich den Betriebsübergang ablehne?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Fall der privilegierten Kündigung gebührt dem Arbeitnehmer die Anwartschaftsabfindung nach § 5 Abs 2 AVRAG nicht.OGH 8 ObA 40/15p, 30.07.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130250 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 32/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AVRAG §5 Abs2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Übernimmt der Erwerber des Betriebs die betriebliche Pensionszusage Ihres bisherigen Arbeitgebers nicht, steht Ihnen die Abfindung zu. Daran ändert sich nichts, wenn im Betrieb des Erwerbers eine andere betriebliche Pensionszusage besteht.
Von den Schutzregeln beim Betriebsübergang darf nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Sie selbst dürfen aber darauf verzichten und statt der Unwirksamkeit der Kündigung Ansprüche wegen der ungerechtfertigten Auflösung geltend machen. Niemand kann Sie zwingen, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den Sie nicht selbst gewählt haben.