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Steht mir eine Abfindung zu, wenn meine Pensionszusage entfällt?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebserwerber
Ja. Übernimmt der Erwerber des Betriebs die betriebliche Pensionszusage Ihres bisherigen Arbeitgebers nicht, steht Ihnen die Abfindung zu. Daran ändert sich nichts, wenn im Betrieb des Erwerbers eine andere betriebliche Pensionszusage besteht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 24.08.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Die Abfindung gebührt auch dann, wenn die betriebliche Pensionszusage des Veräußerers vom Erwerber nicht übernommen wird, aber im Betrieb des Erwerbers eine andere betriebliche Pensionszusage besteht.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131678 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AVRAG §5 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Abfindung der Pensionsanwartschaft beim Betriebsübergang

Die begünstigte Abfindung Ihrer Pensionsanwartschaft setzt voraus, dass Ihr Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht und dieser die betriebliche Pensionszusage nicht übernimmt. Sie müssen den Betriebsübergang also mitmachen, sonst kommt diese Abfindung für Sie nicht in Betracht.

günstig für Arbeitgeber Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

Wird ein Betrieb oder Betriebsteil übernommen, soll der Erwerber Pensionszusagen des früheren Inhabers nicht zwingend übernehmen müssen. Er darf eine solche betriebliche Pensionszusage durch einen rechtzeitigen Vorbehalt ablehnen.

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