Kann meine Firmenpension nach der Pensionierung noch geändert werden?
günstig für Pensionist betrifft Pensionisten, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsräte
Sobald Sie aus dem Betrieb ausscheiden, wird aus der Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung ein eigener vertraglicher Anspruch gegen Ihren früheren Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt wirkt sie nicht mehr als betriebliche Regelung, die für alle gilt. In einen so entstandenen einzelvertraglichen Anspruch kann auch ein Kollektivvertrag nicht eingreifen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1988)
In dem Augenblick, in dem der zukünftige Pensionist aus dem Betrieb ausscheidet, wandelt sich die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung in einen vertraglichen Anspruch des Pensionisten gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kein Eingriff in einzelvertragliche Pensionsansprüche durch Kollektivvertrag.OGH 8 ObA 78/01f, 30.08.2001
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 239/95, 13.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 8 ObA 15/24z, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 43/22i, 18.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 113/21i, 24.03.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 64/17b, 28.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1152
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 97 · Betriebsvereinbarungen
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