Wann muss ich berechtigt sein, ein Rechtsmittel zu erheben?
betrifft Rechtsmittelwerber, Parteien, Väter
Ihre Berechtigung, ein Rechtsmittel zu erheben, muss schon im Zeitpunkt der Einbringung vorliegen. Sie muss außerdem noch bestehen, wenn über das Rechtsmittel entschieden wird. Dasselbe gilt für Ihr Interesse an der Bekämpfung der Entscheidung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 27.07.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Die Rechtsmittellegitimation muss allgemein - wie die Beschwer - bereits im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels vorliegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die einstweilige Verfügung war zwischenzeitig wegen Zeitablaufs mit Beschluss des Erstgerichts aufgehoben worden.OGH 7 Ob 183/23x, 22.11.2023
- So wie die Beschwer des Rechtsmittelwerbers zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss, muss auch die Rechtsmittellegitimation im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen.OGH 6 Ob 145/16s, 27.09.2016
- Hier: Im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels war der Rechtsmittelwerber nicht als Vater des unehelichen Kindes festgestellt.OGH 7 Ob 149/15k, 19.11.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130548 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 61/21p, 27.07.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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