Darf ich selbst Rechtsmittel erheben, obwohl mein Vertreter eines einbrachte?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene Personen, Erwachsenenvertreter, Verfahrenshelfer, Angehörige
Auch wenn Ihr Vertreter, Verfahrenshelfer oder Rechtsbeistand in Ihrem Namen bereits ein Rechtsmittel eingebracht hat, dürfen Sie zusätzlich selbst ein eigenes Rechtsmittel erheben.
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Ständige Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2019)
Ungeachtet eines im Namen der betroffenen Person vom Vertreter, Verfahrenshelfer oder Rechtsbeistand erhobenen Rechtsmittels kann die betroffene Person ein selbstständiges Rechtsmittel erheben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abgrenzung zu T1.OGH 2 Ob 60/26a, 28.04.2026
- Ein von der betroffenen Person im Erwachsenenschutzverfahren selbst eingebrachtes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bedarf in Fortschreibung von RS0120077 jedenfalls dann, wenn es sich um das einzige an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel handelt, der anwaltlichen oder notariellen Fertigung.OGH 2 Ob 60/26a, 28.04.2026
- Erhebt der Rechtsbeistand das Rechtsmittel nicht eigenständig in seiner eigentlichen Funktion als gesetzlicher Vertreter sondern als Vertreter im Auftrag der betroffenen Person, richtet sich die Rechtsmittelfrist nach der Zustellung an die betroffene Person.OGH 5 Ob 203/24z, 25.06.2025
- Hier: Rechtsmittel des Vorsorgebevollmächtigten und der durch einen Rechtsanwalt vertretenen betroffenen PersonOGH 1 Ob 99/24a, 25.09.2024
- Der betroffenen bzw vertretenen Person steht in einem Verfahren nach § 132 AußStrG auch ein Recht auf Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung zu.OGH 7 Ob 175/23w, 11.12.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132628 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 203/24z, 25.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 23/24d, 16.04.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §45; AußStrG 2005 §62; AußStrG 2005 §116a; AußStrG 2005 §119
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