Kann der Vermieter einwenden, ich hätte die Reparaturen übernommen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG.OGH 5 Ob 27/22i, 27.09.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131218 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 199/25p, 29.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 27/22i, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 173/17b, 23.10.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 6 · Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) Art. 1 § 22
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, jedenfalls nicht im besonderen Verfahren des Mietrechts. Wenn Sie Erhaltungsarbeiten selbst durchführen wollen und dafür vom Vermieter Geld im Voraus möchten, ist das in der Liste der Angelegenheiten, die das Bezirksgericht außerhalb eines Streitverfahrens erledigt, nicht vorgesehen.
Ja, aber nur dort, wo keine gesetzlichen Mietzinsgrenzen gelten. Übernehmen Sie als Mieter die Instandhaltung, gilt das als zulässig vereinbartes zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Mietgegenstands. Wo das Mietrechtsgesetz voll gilt, kann die Erhaltungspflicht des Vermieters dagegen nicht im Voraus abbedungen werden.