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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 27/22i

Worum es ging: Wo streite ich mit dem Vermieter über einen geplanten Umbau?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob der Vermieter einer vom Mieter geplanten Veränderung zustimmen muss, wird im Außerstreitverfahren entschieden. Das gilt auch für Unterlassungsansprüche des Vermieters. Nur Ansprüche, die sich aus dem Vertrag ergeben, sind im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen.

Preisvereinbarungen mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die vom Grundsatz der Kostendeckung abweichen, sind nur insoweit unwirksam, als sie Sie als Vertragspartner benachteiligen. Eine Vereinbarung, wonach höchstens die nach der Kostendeckung gerechtfertigten Baukosten aufzubringen sind, ist deshalb nicht von vornherein unwirksam. Ihre Einwendungen aus dem Günstigkeitsgrundsatz bleiben Ihnen erhalten.

Für Einwendungen gegen die zugrunde gelegten Herstellungskosten oder gegen einen Fixpreis gilt eine Ausschlussfrist. Wurde das Haus schon vor dem 1. Jänner 1994 erstmals bezogen, beginnt diese Frist mit diesem Tag zu laufen.

Gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten kann der Vermieter nur jene Einwendungen erheben, die sich aus den mietrechtlichen Erhaltungsbestimmungen ergeben. Einwendungen aus Vereinbarungen gehören dagegen vor das Streitgericht. Der Vermieter kann daher in diesem Verfahren nicht einwenden, der Mieter habe die Erhaltungspflicht selbst übernommen.

Ein Fixpreis ist immer dann offenkundig unangemessen, wenn er über dem ortsüblichen Preis für gleichwertige frei finanzierte Objekte liegt. Das gilt auch dann, wenn er nur geringfügig darüber liegt.

Einwände, die sich auf eine Vereinbarung stützen, gehören grundsätzlich in ein streitiges Gerichtsverfahren. In dem Verfahren, in dem dem Vermieter Erhaltungsarbeiten aufgetragen werden, kann er daher nicht einwenden, der Mieter habe die Erhaltungspflicht selbst übernommen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WGG Art. 1 § 15b WGG Art. 1 § 15d WGG Art. 1 § 15e WGG Art. 1 § 18 WGG Art. 1 § 22 WGG Art. 1 § 23

Entscheidungstext

31 Absätze, 9.330 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Geschäftszahl

5Ob27/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller 1. P* C*, 2. G* K*, beide vertreten durch Mag. Ronald Geppl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin H* reg. GenmbH, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Prammer, Mag. Martin Nepraunik, LL.M., Dr. Leonhard Göbel, Dr. Franz Reinthaler, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6a WGG iVm § 15d WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Dezember 2021, GZ 38 R 273/21k-57, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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