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Muss der Vermieter meine selbst eingebaute Heizung reparieren?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter
Nein. Haben Sie eine vorhandene, reparaturbedürftige Heizung auf eigene Kosten durch eine bessere Anlage ersetzt, gilt diese Anlage nicht als mitvermietet, und der Vermieter muss sie nicht erhalten. Anders ist es, wenn sich die dadurch bessere Ausstattung auch in der Höhe Ihrer Miete niederschlägt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Ersetzt ein Mieter ‑ wenn auch mit Zustimmung des Vermieters ‑ eine im Mietobjekt vorhandene, aber reparaturbedürftige Ölheizung und einen nur mehr eingeschränkt benützbaren Elektro‑Boiler auf eigene Kosten durch eine zentrale Heizungs‑ und Warmwasseraufbereitungsanlage (Gasetagenheizung) und schafft dadurch eine Verbesserung, die für eine Kategorieanhebung relevant wäre, ist diese Anlage nicht mehr „mitvermietet“; damit trifft den Vermieter auch keine Pflicht zur Erhaltung dieser neuen Anlage.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131498 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Kaputte Heiztherme in der Mietwohnung

In diesem Bereich muss der Vermieter eine schadhaft gewordene Heiztherme nicht erneuern, weshalb Sie ihm die Kosten eines Austauschs nicht sofort verrechnen können. Trifft aber auch Sie keine Pflicht zur Erneuerung und haben Sie den Defekt der bei Übergabe funktionierenden Therme nicht verschuldet, können Sie für die Dauer und im Ausmaß der Unbrauchbarkeit den Mietzins mindern.

günstig für Mieter Vertraglicher Ausschluss der Thermenerhaltung

Nein. Die Pflicht des Vermieters, eine mitvermietete Heiztherme, einen Warmwasserboiler oder ein sonstiges Wärmebereitungsgerät zu erhalten, kann auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Eine gegenteilige Regelung im Mietvertrag ist nichtig.

Verwandte Fragen

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