OGH 5 Ob 66/19w
Worum es ging: Wirkt sich eine spätere Verbesserung auf den Erhaltungsbeitrag aus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Für den Erhaltungsbeitrag richtet sich die Ausstattungskategorie ausnahmslos nach dem Zustand der Wohnung bei Abschluss des Mietvertrags. Eine spätere Anhebung der Kategorie auf Kosten des Mieters oder des Vermieters bleibt außer Betracht. Anders ist das nur beim Wohnungstausch, beim Ermäßigungsbegehren des Hauptmieters und beim Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag geregelt.
Schriftlich und nachvollziehbar. Das Gesetz gibt nur die Voraussetzungen und die Obergrenze der Erhöhung vor. Damit die Anhebung wirksam wird, muss der Vermieter Sie schriftlich auffordern und dabei die Höhe des angehobenen Hauptmietzinses und dessen Berechnung angeben. Dieses Recht steht demjenigen zu, der zu diesem Zeitpunkt Vermieter ist.
Nein. Haben Sie eine vorhandene, reparaturbedürftige Heizung auf eigene Kosten durch eine bessere Anlage ersetzt, gilt diese Anlage nicht als mitvermietet, und der Vermieter muss sie nicht erhalten. Anders ist es, wenn sich die dadurch bessere Ausstattung auch in der Höhe Ihrer Miete niederschlägt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 31.07.2018, 57 Msch 18/17k-18
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 25.01.2019, 39 R 251/18b-30
Zitierte Paragrafen
MRG § 12 MRG § 14 MRG § 15a MRG § 3 MRG § 37 MRG § 46 MRG § 46b MRG § 49g
Entscheidungstext
43 Absätze, 14.286 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
5Ob66/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Mag. C* B*, vertreten durch Mag. Bettina Regenfelder, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegnerin P* Privatstiftung, *, vertreten durch Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm §§ 3 und 6 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2019, GZ 39 R 251/18b-30, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 31. Juli 2018, GZ 57 Msch 18/17k-18, betätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).