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Bekomme ich den vollen Urlaubszuschuss bei einvernehmlicher Auflösung?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Nein. Vereinbaren Sie die einvernehmliche Auflösung, bevor der Urlaubszuschuss zum betrieblich festgelegten Termin ausgezahlt wird, gebührt er Ihnen nur anteilig – gerechnet nach der bereits feststehenden Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr. Das gilt nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 30.01.2018 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Im Fall der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Auszahlung des Urlaubszuschusses zum innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer vereinbarten Auszahlungszeitpunkt treten die Rechtswirkungen des § 15 Abschnitt A Abs 6 KollV ein, sodass der Urlaubszuschuss also nur entsprechend der bereits bekannten Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr gewährt wird.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131954 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

RahmenkollV für Arbeiter in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie §15

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Kürzung des Urlaubsgeldes bei Kündigung

Nein. War Ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch aufrecht und wird es dann vom Arbeitgeber gekündigt, ist das Urlaubsgeld nach diesem Kollektivvertrag nicht anteilig zu kürzen. Es bleibt beim Wortlaut der Regelung, für eine weitergehende Auslegung besteht kein Anlass.

günstig für Arbeitnehmer Urlaubszuschuss bei Leiharbeit und Austritt

Ja, zum Teil. Als überlassene Arbeitskraft haben Sie Anspruch auf den anteiligen Urlaubszuschuss für die im Kalenderjahr zurückgelegten Wochen. Das gilt auch dann, wenn Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten sind.

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