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Zählt meine Zeit als Projektmitarbeiter für die Einstufung als Arzt?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Ärzte, Universitätsbedienstete, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja, das ist möglich. Zeiten als medizinisch-wissenschaftlicher Projektmitarbeiter im klinischen PhD können bei einer anschließenden Tätigkeit als Arzt in Facharztausbildung im selben Fachbereich als tätigkeitsbezogene Vorerfahrung angerechnet werden. Ob das im Einzelfall passt, ist gesondert zu beurteilen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 25.06.2018 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Die als medizinisch wissenschaftlicher Projektmitarbeiter im klinischen PhD zurückgelegten Zeiten sind bei einer nachfolgenden Tätigkeit als Arzt in Facharztausbildung im selben Fachbereich geeignet, als tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen iSd § 49 Abs 3 lit a des Kollektivvertrags für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten angerechnet zu werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132118 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

KollV für die ArbeitneherInnen der Universitäten §49 Abs3 lita

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung von Vordienstzeiten, Fachärzte

Die Regel über die Vorrückung betrifft nur Fachärzte, die bereits bei diesem Dienstgeber beschäftigt sind. Für Zeiten, die Sie als Facharzt bei einem anderen Dienstgeber verbracht haben, lässt sich daraus nichts ableiten. Eine höhere Einstufung können Sie darauf nicht stützen.

günstig für Arbeitgeber Vordienstzeiten im Universitätskollektivvertrag

Werden berufseinschlägige Vordienstzeiten nach den Regeln des Kollektivvertrags für Universitätsbedienstete bei der Vorrückung nicht berücksichtigt, so verstößt das nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union.

Verwandte Fragen

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