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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2018 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 54/17z

Worum es ging: Darf noch das Höchstgericht meinen Urteilsspruch klarer fassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.

Ja. Einen offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehler darf das Gericht von sich aus richtigstellen, auch noch in einer höheren Instanz. Das gilt nicht als Abänderung der Entscheidung.

Weicht die Bezeichnung einer Partei in den Urteilen der Vorinstanzen ohne jede Begründung vom Vorbringen ab, kann der Oberste Gerichtshof das in seiner eigenen Entscheidung unmittelbar selbst berichtigen.

Ja, das ist möglich. Zeiten als medizinisch-wissenschaftlicher Projektmitarbeiter im klinischen PhD können bei einer anschließenden Tätigkeit als Arzt in Facharztausbildung im selben Fachbereich als tätigkeitsbezogene Vorerfahrung angerechnet werden. Ob das im Einzelfall passt, ist gesondert zu beurteilen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 50 ASGG § 54 ZPO § 419

Entscheidungstext

62 Absätze, 21.788 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Geschäftszahl

8ObA54/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel und Mag. Manuela Majeranowski-Lauter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat ***** der M*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 21.800 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juli 2017, GZ 15 Ra 20/17d-35, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Jänner 2017, GZ 42 Cga 83/14y-31, nicht Folge gegeben wurde zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.489,86 EUR (darin enthalten 248,31 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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