Kann ich beim Abgang auf meine Abfertigung verzichten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Durch die einvernehmliche Auflösung wurde auch die (strittige) Frage, ob ein Entlassungsgrund vorlag, abschließend erledigt.OGH 8 ObA 67/20s, 25.08.2020
- Hier: Vergleich über Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters.OGH 8 ObA 41/13g, 30.07.2013
- Die Unverzichtbarkeit unabdingbarer Ansprüche steht der Bereinigungswirkung eines aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen echten Vergleichs nicht entgegen.OGH 9 ObA 138/02p, 18.12.2002
- Geht man vom Zweck und Inhalt der einvernehmlichen Auflösung aus, dann ist die Frage, ob die Entlassung gerechtfertigt war oder nicht, jedenfalls auch dann als von der Bereinigungswirkung erfasster Punkt anzusehen, wenn eine der Parteien von der Berechtigung der Entlassung überzeugt war.OGH 9 ObA 271/01w, 27.03.2002
- Ein derartiger Vergleich könnte im Rahmen des § 1385 ABGB nur wegen Arglist, Zwang oder Sittenwidrigkeit angefochten werden.OGH 8 ObA 2/99y, 24.06.1999
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: UrlaubsentschädigungOGH 9 ObA 142/99v, 16.06.1999
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 56/95, 06.06.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028337 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 21.
- OGH 9 ObA 59/24b, 25.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 32/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 56/23k, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 15/23f, 26.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 122/22i, 27.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 95/22v, 28.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 100/20v, 23.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 67/20s, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 78/18p, 30.10.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung steht Ihnen die Abfertigung zu, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Auf diesen Anspruch kann im Arbeitsvertrag nicht verzichtet werden. Behauptet Ihr Arbeitgeber, in Wahrheit habe Ihre eigene Kündigung vorgelegen, muss er das beweisen.
Ja, wenn aus Ihrer Erklärung klar erkennbar ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beendigung geltend machen. Dass Sie förmlich gekündigt und nicht den Austritt erklärt haben, schadet dann nicht. Wichtig ist, dass zwischen Ihnen und dem Dienstgeber Klarheit über diesen Grund besteht. Weisen Sie zu spät darauf hin, kann der Anspruch verloren gehen, wenn dem Dienstgeber dadurch die Möglichkeit genommen wird, den Grund zu beseitigen.