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Kann ich beim Abgang auf meine Abfertigung verzichten?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber
Wenn Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschließende Vereinbarung über alle gegenseitigen Ansprüche treffen, gilt das als Vergleich. In einem solchen Vergleich können Sie auch auf Ansprüche verzichten, auf die Sie sonst nicht verzichten könnten. Entscheidend ist, ob der Nachteil durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird, etwa durch die Klärung einer unsicheren Lage.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung über die gegenseitigen Ansprüche (hier: Verzicht auf Abfertigung bei Umwandlung einer Entlassung in einvernehmliche Beendigung) ist als Vergleich anzusehen, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasste. Der Arbeitnehmer konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen, wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028337 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 21.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung

Ja. Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung steht Ihnen die Abfertigung zu, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Auf diesen Anspruch kann im Arbeitsvertrag nicht verzichtet werden. Behauptet Ihr Arbeitgeber, in Wahrheit habe Ihre eigene Kündigung vorgelegen, muss er das beweisen.

günstig für Arbeitnehmer Abfertigung trotz Kündigung statt Austritt

Ja, wenn aus Ihrer Erklärung klar erkennbar ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beendigung geltend machen. Dass Sie förmlich gekündigt und nicht den Austritt erklärt haben, schadet dann nicht. Wichtig ist, dass zwischen Ihnen und dem Dienstgeber Klarheit über diesen Grund besteht. Weisen Sie zu spät darauf hin, kann der Anspruch verloren gehen, wenn dem Dienstgeber dadurch die Möglichkeit genommen wird, den Grund zu beseitigen.

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