Darf ich meine Wohnung über eine Buchungsplattform kurz vermieten?
günstig für Vermieterbetrifft Mieter, Vermieter, Untermieter, Wohnungseigentümer
Bieten Sie Ihre Wohnung dauerhaft über eine Buchungsplattform tage-, wochen- oder monatsweise an und vermieten sie bei Nachfrage auch, nutzen Sie die Wohnung damit wirtschaftlich aus. Das gilt auch dann, wenn die Vermietung nicht immer gelingt oder gerade beim Zugang der Kündigung niemand darin wohnt. Für den Vergleich der Beträge ist der kürzeste Zeitraum maßgeblich, für den Sie die Wohnung anbieten.
Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 03.08.2023
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Eine „Verwertung“ iSd § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG liegt auch darin, dass eine Wohnung bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung – etwa über eine Internet‑Buchungsplattform – ständig zur jederzeitigen tage‑, wochen‑ oder monatsweisen Untervermietung angeboten und bei gegebener Nachfrage auch tatsächlich vermietet wird; dies gilt auch dann, wenn die Untervermietung tatsächlich nicht ständig gelingt oder gerade im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung nicht erfolgt. Der zur Beurteilung des Vorliegens einer „unverhältnismäßig hohen Gegenleistung“ anzustellende Vergleich vermögenswerter Leistungen hat in einem solchen Fall nach der kürzesten Dauer zu erfolgen, zu der der Hauptmieter die Wohnung verwertet (zur Untervermietung ständig anbietet).
Nein. Von einer Verwertung der Wohnung spricht man erst, wenn die überhöhte Gegenleistung über längere Zeit entgegengenommen wird. War die Untervermietung von vornherein nur für kurze Zeit gedacht und dauerte sie auch nur kurz, wird die Wohnung nicht zur Erwerbsquelle.
günstig für Mieter Kündigung wegen Nichtbenützung der Zweitwohnung
Nein, solange Sie die Wohnung in dem vereinbarten eingeschränkten Umfang nutzen. Wurde von Anfang an eine Nutzung als Zweitwohnung vereinbart, liegt der Kündigungsgrund der Nichtbenützung erst vor, wenn Sie die Wohnung nicht einmal in diesem Umfang verwenden.