Wer muss beweisen, dass ich in die Wohnung zurückkehre?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Den Nachweis für das Fehlen der regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken hat der Vermieter zu erbringen.OGH 5 Ob 187/13f, 06.11.2013
- Der gekündigte Mieter wird seiner Behauptungslast nicht gerecht, wenn er bloß unter Verwendung der verba legalia darauf hinweist, die gekündigte Wohnung diene der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Vielmehr hat er konkrete Behauptungen aufzustellen, aus welchen Gründen - trotz der fehlenden regelmäßigen Benützung - ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages besteht. Der Mieter muss konkretes Vorbringen zum dringenden Wohnbedürfnis erstatten, es ist aber kein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten erforderlich; insoweit kann das Vorbringen durchaus allgemein gehalten sein.OGH 10 Ob 19/04y, 30.03.2004
- Nur wenn dem Vermieter der Beweis der fehlenden Benützung zu Wohnzwecken gelingt, ist das vom Mieter behauptete dringende Wohnbedürfnis an der Wohnung zu prüfen. Dieses hat der Mieter zu beweisen.OGH 3 Ob 186/03d, 17.12.2003
- Dies gilt ebenso für eine zu erwartende Benützung durch einen Untermieter. Der Mieter kann sich aber nicht darauf berufen, das Objekt wäre wegen seines abgewohnten Zustandes unvermietbar gewesen, wenn er etwa zwei Jahre lang keine Schritte zur Renovierung unternimmt.OGH 1 Ob 278/03v, 16.12.2003
- Hat der Mieter die Wohnung auf Dauer verlassen, behauptet aber ein dringendes Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person, so hat er deren Rückkehr in die Wohnung in nächster Zukunft zu beweisen.OGH 3 Ob 231/02w, 18.12.2002
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Es kann nicht gesagt werden, dass dann, wenn der Exszindierungskläger über eine Wohnmöglichkeit in einem eigenen Haus verfügt, der Gegner nach der allgemeinen Beweislastregel zu behaupten und zu beweisen habe, warum der Wohnungseigentümer kein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in der in Exekution gezogenen Eigentumswohnung hat. Vielmehr obliegt nach der Struktur des § 9 Abs 2 WEG dem Widersprechenden auch dieser Beweis.OGH 3 Ob 203/99w, 22.12.1999
- Den Mieter trifft die Behauptungs- und Beweislast für sein schutzwürdiges Interesse.OGH 1 Ob 1522/96, 27.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079350 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 41.
- OGH 3 Ob 233/24x, 22.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 113/24g, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 179/23v, 19.10.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 9 Ob 40/20b, 29.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 189/17w, 29.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 220/17d, 24.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 180/16f, 25.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das muss der Vermieter beweisen. Erst wenn ihm der Beweis gelingt, dass Sie die Wohnung nicht regelmäßig verwenden, kommt es darauf an, ob Sie ein schutzwürdiges Interesse an ihr haben.
Weist der Vermieter nach, dass Sie das Mietobjekt nicht verwenden, ist die Kündigung damit noch nicht entschieden. Sie können sie noch abwehren, wenn Sie nachweisen, dass eine vertragsgemäße Verwendung in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist.