Muss mein ausländischer Anwalt elektronisch beim Gericht einbringen?
betrifft Rechtsanwälte, Mandanten, Gerichte
Ja. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus anderen europäischen Ländern müssen bei der Vertretung vor österreichischen Gerichten genauso am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen wie inländische. Das gilt unabhängig davon, ob im Verfahren überhaupt Anwaltspflicht besteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 18.07.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Dienstleistende europäische Rechtsanwälte sind bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten ebenso wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt unabhängig davon, ob im Verfahren absolute, relative oder gar keine Anwaltspflicht besteht.OGH 1 Ob 116/21x, 07.09.2021
- Dasselbe gilt für niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 EIRAG).OGH 2 Ob 36/15f, 09.09.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132613 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 6 Ob 115/23i, 18.07.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
EIRAG §4; EIRAG §13; GOG §89c Abs5 Z1
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