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Darf mich ein Anwalt aus dem Ausland vor Gericht allein vertreten?

betrifft Prozessparteien, europäische Rechtsanwälte, österreichische Rechtsanwälte
Nein, nicht wenn im Verfahren Anwaltspflicht besteht. Ein europäischer Rechtsanwalt darf dann nur im Einvernehmen mit einem in Österreich eingetragenen Rechtsanwalt handeln. Dieses Einvernehmen muss er dem Gericht schon bei der ersten Verfahrenshandlung schriftlich nachweisen. Solange dieser Nachweis fehlt, können Sie im Verfahren wirksam nicht auftreten.

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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 18.11.2022 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2014)

Nach § 5 Abs 1 EIRAG dürfen in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht – sofern nicht der Fall des § 5 Abs 3 EIRAG vorliegt – europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129660 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

EIRAG §5

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