Muss mein Anwalt Eingaben elektronisch bei Gericht einbringen?
betrifft Rechtsanwälte, Antragsteller, Parteien
Ja. Seit 1. Mai 2012 müssen Rechtsanwälte und andere verpflichtete Teilnehmer den elektronischen Rechtsverkehr nutzen; ein Verstoß gilt als Formmangel, der zu verbessern ist, sonst wird die Eingabe zurückgewiesen. Bis dahin war die Vorschrift bloß eine Ordnungsvorschrift, und ein persönlich überreichtes Grundbuchsgesuch durfte deswegen nicht abgewiesen werden. Der Rechtssatz gibt diese ältere Ansicht wieder.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 23.02.2016 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Die seit 1. 1. 2008 geltende Vorschrift des § 89c Abs 5 GOG ist im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs 1a Satz 2 ERV 2006 derzeit noch eine reine Ordnungsvorschrift; es besteht daher kein Grund für die Abweisung eines Eintragungsgesuchs, wenn es samt Beilagen nicht in elektronischer Form eingebracht, sondern direkt bei Gericht überreicht wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht offen.OGH 10 ObS 163/12m, 17.12.2012
- Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen.OGH 1 Ob 156/12s, 06.09.2012
- Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte.OGH 1 Ob 141/12k, 01.08.2012
- Die Nichteinhaltung der ERV 2006 infolge unterbliebener Glaubhaftmachung der im Einzelfall fehlenden technischen Möglichkeit zur Einbringung von Gesuchsbeilagen im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89c Abs 5 GOG; § 11 Abs 1a ERV 2006) stellt keinen inhaltlichen Mangels des Gesuchs dar und rechtfertigt daher dessen Abweisung nicht.OGH 5 Ob 117/09f, 13.10.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124335 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 5 Ob 235/15t, 23.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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