Hafte ich, nur weil ich die Demonstration angemeldet habe?
günstig für Demonstrant betrifft Demonstranten, Veranstalter, Geschädigte, Unternehmen
Nein. Als Teilnehmer haften Sie nur, wenn Ihnen ein konkreter, bewusster Beitrag zur Schädigung vorzuwerfen ist. Die bloße Anmeldung der Versammlung genügt nicht; Sie müssten missbräuchliche Blockaden angeordnet oder mit den Teilnehmern abgesprochen haben.
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Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2019)
Ein Teilnehmer an einer angezeigten Versammlung haftet für einen als Folge der Versammlung eingetretenen Schaden eines Dritten (hier: Blockade der Zufahrt zu einer Baustelle für Baufahrzeuge) nur dann, wenn er als Mittäter oder Beitragstäter gehandelt hat. Es muss ihm eine konkrete, bewusste Beitragshandlung vorwerfbar sein. Der Umstand, dass er die Versammlung angemeldet hat, reicht dafür noch nicht aus; er müsste vielmehr konkrete Anordnungen zur Vornahme missbräuchlicher Blockaden erteilt oder in dieser Hinsicht mit den Teilnehmern Absprachen getroffen haben.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132816 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 201/18i, 13.06.2019
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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