Haftet der Veranstalter, wenn ich bei seiner Veranstaltung verletzt werde?
günstig für Besucher betrifft Veranstalter, Zuschauer, Teilnehmer, Vereine
Ja, wenn er zumutbare Sicherheitsvorkehrungen unterlassen hat. Wer eine Sportveranstaltung oder ein Fest organisiert, muss für die Sicherheit von Teilnehmern und Zuschauern sorgen. Das gilt nicht nur für den Veranstaltungsort selbst, sondern auch für den Weg dorthin und wieder weg.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Der Gedanke der Verkehrssicherung beschränkt sich nach heutiger Auffassung nicht mehr auf den räumlich - gegenständlichen Bereich, innerhalb dessen ein Verkehr stattfindet, sondern umfasst die Sicherung des Verkehrs vor Gefahrenquellen aller Art. Nach diesem Grundsatz haben die Veranstalter von Sportwettbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines ZeltfestesOGH 4 Ob 225/22z, 28.02.2023
- Hier: Absicherung eines Golfplatzes durch den Betreiber gegen Verletzung von Wanderern.OGH 1 Ob 4/18x, 27.02.2018
- Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflicht löst Ersatzpflichten aus.OGH 1 Ob 4/18x, 27.02.2018
- Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt.OGH 4 Ob 203/11y, 17.01.2012
- Hier: Spielfeldabsicherung bei einem Hallenfußballturnier.OGH 4 Ob 172/11i, 20.12.2011
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Nach diesem Grundsatz hatte der Beklagte als Veranstalter des Krampuslaufs für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint.OGH 10 Ob 15/08s, 17.03.2009
- Hier: Sturz des Klägers am Weg vom Restaurant in der von der Beklagten gemeinsam mit der Eissportanlage betriebenen Tennishalle, bei der das Entgelt für die Benützung der Eisanlage der Beklagten zu entrichten ist und auch die „Stöcke" gelagert werden. Haftung bejaht.OGH 8 Ob 56/05a, 30.05.2005
- Hier: Schlauchrutschen (Snow-Rafting).OGH 4 Ob 183/03w, 21.10.2003
- Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur die von den Benützern der Veranstaltung selbst benützten Räume, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur und den Abgang von der Veranstaltung. Es fällt auch in die Verantwortung des Sicherungspflichtigen, dass derjenige, der ein Grundstück verlässt, nicht ungewarnt sogleich in eine besondere Verkehrsgefahr gerät.OGH 2 Ob 217/99x, 02.09.1999
- Hier: Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Ausstellung.OGH 2 Ob 217/99x, 02.09.1999
- Hier: "Schneefest" auf Schipiste.OGH 7 Ob 167/98d, 19.01.1999
- Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können.OGH 4 Ob 2072/96w, 30.04.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023955 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 4 Ob 225/22z, 28.02.2023, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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