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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.06.2019

OGH 4 Ob 201/18i

Worum es ging: Gilt eine Genehmigung, wenn die Behörde einfach nichts tut?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Eine Behörde kann zwar mit ihrem Bescheid eine stillschweigend zustande gekommene Vereinbarung genehmigen, der Bescheid selbst kann aber nicht durch Schweigen ergehen. Bleibt die Behörde untätig, obwohl sie den genehmigungspflichtigen Vorgang kennt, liegt darin keine Genehmigung.

Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.

Auch bloße Vermögensinteressen sind geschützt, wenn Ihnen jemand den Schaden durch sittenwidriges Verhalten zugefügt hat. In diesem Fall können Sie Ersatz verlangen.

Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.

Besteht zwischen Ihnen weder ein Vertrag noch eine Vertragsanbahnung, ist die bloß fahrlässige Zufügung eines reinen Vermögensschadens nicht rechtswidrig. Ersatz können Sie dafür grundsätzlich nicht verlangen.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Nein. Das Verbot, ein Recht nur zum Schaden eines anderen auszuüben, durchzieht die gesamte Rechtsordnung. Es gilt daher auch im öffentlichen Recht und in der Sozialversicherung. Auch ein öffentliches Recht kann missbräuchlich ausgeübt werden.

Bei einer Schädigung, die gegen die guten Sitten verstößt, genügt es, dass der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst war. Es ist also nicht nötig, dass der Schädiger den Schaden geradezu angestrebt hat; es reicht, dass er ihn in Kauf genommen hat.

Nein. Ihr Anspruch wird nur gekürzt, wenn Ihnen persönlich vorzuwerfen ist, dass Sie den Schaden nicht kleiner gehalten haben. Konnten Sie einem Verhalten nicht wirksam begegnen, etwa wegen einer Erkrankung, bleibt das für Ihren Ersatz ohne Folgen.

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide gebunden, die eine Rechtslage gestalten. Dass Sie am Verfahren vor der Behörde nicht beteiligt waren und auch nicht beteiligt sein konnten, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass der Bescheid allen zu beteiligenden Personen zugestellt wurde und ihnen gegenüber rechtskräftig wurde; an bloß feststellende Bescheide ist das Gericht nicht gebunden.

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.

Ja. Ihr Recht als Mieter oder Pächter ist so stark ausgestaltet, dass Sie bei rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffen selbst Schadenersatz verlangen können. Sie können sich also direkt an denjenigen wenden, der den Schaden am Mietobjekt verursacht hat.

Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.

Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.

Nein. Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Wer rechtswidrig angegriffen wird, muss dem Angriff nicht ausweichen und schon gar nicht flüchten. Dasselbe gilt, wenn Sie eine Notwehrlage bloß irrtümlich annehmen.

Nein. Ein bloß unterstellter, stillschweigender Behördenakt kann kein Bescheid sein. Ein Bescheid kann daher auch keinen zusätzlichen Inhalt haben, der nicht aus der Bescheidurkunde selbst hervorgeht, sondern nur aus dem Wissen der Behörde oder dem Verhalten einzelner Bediensteter abgeleitet wird.

Das ist möglich. Auch das Recht, sich zu versammeln, gilt nicht schrankenlos. Erreicht eine Baustellenblockade eine gewisse Dauer und Schwere der Beeinträchtigung, ist sie keine friedliche Versammlung mehr und kann Schadenersatzansprüche auslösen.

Ja, wenn er absichtlich schädigt. Wer das Versammlungsrecht bewusst missbraucht, um einem anderen vorsätzlich Schaden zuzufügen, handelt sittenwidrig. Das gilt auch dann, wenn dabei kein Eigentum oder anderes absolutes Recht verletzt wird.

In der Regel nur dann, wenn die Versammlung zu Recht untersagt worden war. Anderes gilt, wenn die unlauteren Beweggründe der Demonstranten die lauteren eindeutig überwiegen und die Schädigung von ihrem Vorsatz umfasst ist.

Nein. Als Teilnehmer haften Sie nur, wenn Ihnen ein konkreter, bewusster Beitrag zur Schädigung vorzuwerfen ist. Die bloße Anmeldung der Versammlung genügt nicht; Sie müssten missbräuchliche Blockaden angeordnet oder mit den Teilnehmern abgesprochen haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 1304 ABGB § 1311 ZPO § 52

Entscheidungstext

58 Absätze, 22.322 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Geschäftszahl

4Ob201/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Peter Karlberger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. H* F*, vertreten durch B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 1.000 EUR), 6.034,04 EUR sA und Feststellung (Streitwert 500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 13. Juni 2018, GZ 21 R 56/18w-39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 5. Jänner 2018, GZ 1 C 1204/16f-35, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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