Gilt die Regel für Werke von Dienstnehmern auch für Geschäftsführer?
günstig für Urheber betrifft Geschäftsführer, Arbeitnehmer, Unternehmer
Nein. Die besondere urheberrechtliche Regel gilt nur für Dienstnehmer. Organe juristischer Personen, etwa ein Geschäftsführer, sind keine Dienstnehmer in diesem Sinn, weil sie nicht abhängig und weisungsgebunden tätig werden.
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Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 20.10.2021 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2020)
§ 40b UrhG ist nur auf Dienstnehmer anzuwenden; Organe juristischer Personen sind keine Dienstnehmer im Sinne dieser Norm, wenn und weil sie keine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit entfalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu 50 % beteiligter Gesellschafter‑Geschäftsführer einer GmbH.OGH 4 Ob 182/20y, 10.12.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133442 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 70/21s, 20.10.2021, Fall aus Tirol
Genannte Normen
UrhG §40b
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