Gilt die Haftungserleichterung für Dienstnehmer auch für den Geschäftsführer?
günstig für Gläubigerbetrifft Geschäftsführer, Gesellschafter, Gläubiger, Arbeitnehmer
Nein. Für Dienstnehmer einer GmbH, die zugleich ihre Geschäftsführer sind, gelten die Erleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtrechts nicht. Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers ist zwingend und dient dem Schutz der Gläubiger. Wie sein Verhältnis zur Gesellschaft intern gestaltet ist, ändert daran nichts.
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.08.2020
(6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Regelung der Ersatzpflicht des Geschäftsführers im Falle der Verletzung seiner Obliegenheiten behandelt einen besonderen Fall, von dem Dienstnehmer nicht allgemein, sondern nur dann betroffen werden, wenn sie auch gesetzliche Vertreter ihrer Dienstgeberin sind. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dieser Regelung um eine im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der Gläubiger getroffene zwingende Bestimmung handelt, muß angenommen werden, daß sie für alle Geschäftsführer ohne Rücksicht auf die interne Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft gilt. Die Bestimmung des § 25 GmbHG schließt daher die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH, die zugleich ihre Geschäftsführer sind, aus.
Wer Ihnen verspricht, Ihre Schuld beim Gläubiger zu begleichen, muss Sie klag- und schadlos halten. Gegenüber dem Gläubiger trifft ihn dagegen keine Pflicht. Ersatzpflichtig wird er, wenn Sie trotz seiner Zusage zahlen müssen.
günstig für Schuldner Deckungsgeschäft und Schadensminderung
Ja. Decken Sie sich nach dem Vertragsbruch anderswo ein, trifft Sie die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten und ein möglichst günstiges Ersatzgeschäft abzuschließen. Das ist ein Fall der Pflicht, den Schaden zu mindern.