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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.10.2021 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 70/21s

Worum es ging: Kann ich als Mitgesellschafter zugleich Arbeitnehmer sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ein Gesellschafter kann gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein, auch als Geschäftsführer. Entscheidend ist, wie stark er persönlich abhängig ist; das hängt vom Umfang seiner Beteiligung ab. Wer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, gilt nicht als Arbeitnehmer.

Ein Arbeitsvertrag ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet, also dadurch, dass jemand der Autorität des Arbeitgebers unterworfen ist. Das zeigt sich in der organisatorischen Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle. Weisungen darüber, wie die Tätigkeit auszuführen ist, sind dafür nicht zwingend nötig; es genügt, wenn das Verhalten schon im Vertrag vorbestimmt ist und laufend kontrolliert wird.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Auch bei einer Feststellungsklage muss genau und zweifelsfrei bezeichnet sein, welches Recht oder welches Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, und in welchem Umfang. Das ist nötig, weil die Entscheidung später zwischen den Parteien bindend wirkt, auch wenn sie nicht zwangsweise vollstreckt wird.

Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.

Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.

Es zählt alles, was Sie im Verfahren an Tatsachen vorbringen, nicht nur der Text der Klage. Auch das, was Sie erst in der Verhandlung ergänzen, gehört dazu. Ebenso zählt, was beide Seiten übereinstimmend als unstrittig bezeichnen; darüber muss dann kein Beweis mehr aufgenommen werden.

Ja, auf Feststellung. Solange der Anspruch aus einer behaupteten Haftung noch nicht fällig ist, haben Sie ein rechtliches Interesse daran, ihn schon jetzt gerichtlich klären zu lassen. Sind nur einzelne Teile fällig, kann daneben das gesamte zugrunde liegende Verhältnis festgestellt werden.

Nein. Ein befristetes Recht können Sie schon während der laufenden Frist feststellen lassen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Dass die Leistung erst später fällig wird, bedeutet nicht, dass Ihr Bedürfnis nach Klarheit erst dann besteht.

Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.

Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften können auch für freie Dienstnehmer sinngemäß gelten, wenn diese ebenso schutzbedürftig sind wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Entscheidend sind die organisatorischen Umstände der Arbeit und die Frage, ob die eigene Entschlussfreiheit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist. Ist die Nähe zum Arbeitnehmer besonders stark ausgeprägt, gilt daher auch der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Nein. Die Bestimmungen des Patentgesetzes über Erfindungen von Dienstnehmern gelten nicht für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Daran ändert sich auch nichts, wenn ihr Anstellungsvertrag auf das Angestelltengesetz verweist.

Die Regeln über Diensterfindungen sollen den persönlich abhängigen Dienstnehmer schützen, der seinem Arbeitgeber sozial und wirtschaftlich unterlegen ist. Sie sichern ihm den Anspruch auf ein Patent und auf eine Vergütung, wenn der Arbeitgeber die überlassene Erfindung benützt.

Nein. Eine Pauschale für die Zukunft können nur Sie und der Arbeitgeber vertraglich vereinbaren. Ein Gericht kann sie nicht durch Urteil festlegen.

Entscheidend ist Ihre persönliche Abhängigkeit: ob Sie Weisungen befolgen müssen, in den Betrieb eingegliedert und kontrolliert werden, disziplinär verantwortlich sind und persönlich arbeiten müssen. Liegt das vor, sind Sie Arbeitnehmer. Fehlt es oder ist es stark abgeschwächt, können Sie bei wirtschaftlicher Unselbstständigkeit arbeitnehmerähnlich sein.

Verlangen Sie zuerst Rechnungslegung und danach Zahlung, wird zunächst nur über die Rechnungslegung verhandelt und darüber mit Teilurteil entschieden. Erst danach können Sie Ihre Forderung ausreichend bestimmt formulieren, damit darüber entschieden werden kann.

Nein. Für die europarechtlichen Vergünstigungen kommt es darauf an, ob jemand Arbeitnehmer ist; maßgeblich sind dabei die Fremdbestimmtheit der Arbeit und das unternehmerische Risiko. Auch die Vergünstigungen für Familienangehörige setzen einen sachlichen Zusammenhang mit dieser Arbeitnehmereigenschaft voraus. Auf Kinder von Selbständigen lassen sie sich daher nicht ausdehnen.

Ob ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorliegt, entscheidet nicht die Bezeichnung oder die Gestaltung des schriftlichen Vertrags. Maßgeblich ist, wie das Verhältnis tatsächlich gehandhabt wurde. Weicht die gelebte Praxis vom Papier ab, zählt die Praxis.

Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Nein. Die besondere urheberrechtliche Regel gilt nur für Dienstnehmer. Organe juristischer Personen, etwa ein Geschäftsführer, sind keine Dienstnehmer in diesem Sinn, weil sie nicht abhängig und weisungsgebunden tätig werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1151 ZPO § 226 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 526

Entscheidungstext

107 Absätze, 43.877 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.2021

Geschäftszahl

9ObA70/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht jeweils in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI C*, Deutschland, vertreten durch Mag. Hubertus Weben, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Rechnungslegung, Zahlung und Feststellung (Revisionsinteresse 84.300 EUR), über die ordentliche Revision der klagenden Partei und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 2021, GZ 15 Ra 15/21z-60, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. August 2020, GZ 44 Cga 79/16b-55, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.327,29 EUR (darin enthalten 387,88 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Dem Rekurs der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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