Sind die Zivilgerichte für diese Regel des Epidemiegesetzes zuständig?
betrifft Unternehmer, Arbeitnehmer, Behörden, Kläger
Nein. Aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung des Epidemiegesetzes lässt sich eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht ableiten. Der Oberste Gerichtshof beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.
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Ständige Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 11.10.2021 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2021)
Aus dieser Bestimmung lässt sich die Kompetenz der ordentlichen Gerichte nicht ableiten (unter Hinweis auf VfGH G 380/2020 u.a.).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133759 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 138/21m, 11.10.2021, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EpiG §7 Abs1a 2.Satz
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