Bekomme ich Ersatz, weil die Behörde zu spät Corona-Maßnahmen setzte?
günstig für Staat betrifft Erkrankte, Reisende, Geschädigte, Republik
Nein. Die Handlungspflichten der Behörde nach dem Epidemiegesetz sollen die Allgemeinheit schützen. Als einzelne Person sind Sie davon nur mittelbar, gleichsam als Nebenwirkung, betroffen. Dass Sie bei früheren Maßnahmen vielleicht nicht angereist wären oder ein Lokal nicht besucht hätten, begründet daher keine Haftung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2023)
Die der Behörde im II. Hauptstück des Epidemiegesetzes (§§ 6 ff EpiG) auferlegten Handlungspflichten bezwecken den Schutz der Allgemeinheit. Der Einzelne ist von den Wirkungen und damit dem Schutz solcher Maßnahmen nur indirekt in Form einer Reflexwirkung betroffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Allein der Umstand, dass die hier strittigen Maßnahmen nach dem EpiG, wären sie – allenfalls früher – ergriffen worden, möglicherweise auch dem Kläger zu Gute gekommen wären, weil er dann etwa nicht angereist oder ein bestimmtes Lokal nicht besucht hätte, kann den für eine Haftung erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht begründen.OGH 1 Ob 199/22d, 15.05.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134358 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 33/23v, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 194/22v, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 207/22f, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 220/22t, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 234/22a, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 199/22d, 15.05.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
EpiG §6; EpiG §15; EpiG §20; AHG §1
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