OGH 5 Ob 138/21m
Worum es ging: Wie legen Gerichte ein unklares Gesetz aus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist der Inhalt eines Gesetzes zweifelhaft, wird es so verstanden, dass es mit der Verfassung im Einklang steht. Von mehreren möglichen Deutungen ist also die verfassungskonforme zu wählen.
Auch eine Auslegung, die sich an der Verfassung orientiert, braucht eine Grundlage im Gesetz selbst. Fehlt eine gesetzliche Regelung, kann die Auslegung sie nicht ersetzen.
Bindend ist diese Frage erst geklärt, wenn sich das Gericht mit dem möglichen Hindernis wirklich befasst hat. Dass es die Sache einfach inhaltlich behandelt hat, genügt nicht. Nach der neueren Rechtsprechung reicht es aber aus, wenn das Gericht die Frage in den Gründen seiner Entscheidung erörtert hat; ein eigener Beschluss ist nicht nötig.
Ja. Schwere Fehler, die eine Entscheidung ungültig machen, greift das höhere Gericht von sich aus auf, sobald Ihnen überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel offensteht. Ob Ihr Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, spielt dabei keine Rolle; ist die Entscheidung schon rechtskräftig, geht es nicht mehr.
Ein besonders schwerer Verfahrensfehler ist für die Rechtssicherheit immer bedeutsam. Der Oberste Gerichtshof muss ihn daher auch von sich aus aufgreifen, wenn das Rechtsmittel aus einem anderen Grund zulässig ist.
Ein privatrechtlicher Anspruch liegt vor, wenn sich zwei gleichrangige Seiten gegenüberstehen. Steht eine Seite über der anderen und kann einseitig anordnen, handelt es sich um öffentliches Recht; dazu zählen auch Ansprüche, die damit untrennbar zusammenhängen. Meist sagt schon das Gesetz selbst, ob das Gericht oder die Verwaltung zuständig ist.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.
Nein. Aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung des Epidemiegesetzes lässt sich eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht ableiten. Der Oberste Gerichtshof beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kitzbühel, 25.02.2021, 4 Ub 4/20i-25
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 29.04.2021, 55 R 45/21b-28
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 66 AußStrG § 78 JN Art. 18 § 1 JN § 42
Entscheidungstext
58 Absätze, 19.812 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.10.2021
Geschäftszahl
5Ob138/21m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers F*****, vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Überprüfung der Zulässigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz, infolge des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. April 2021, GZ 55 R 45/21b-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 25. Februar 2021, GZ 4 Ub 4/20i-25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und das diesen vorausgegangene Verfahren für nichtig erklärt.
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