Kann ich den Staat wegen einer Entscheidung des Höchstgerichts klagen?
günstig für Staat betrifft Verfahrensparteien, Geschädigte
Nein. Aus Entscheidungen der Höchstgerichte können Sie keine Ersatzansprüche gegen den Staat ableiten. Sonst müsste ein untergeordnetes Gericht die Entscheidung des Höchstgerichts nachprüfen; erfasst ist jede Art höchstgerichtlicher Entscheidung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 19.02.2025 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Die Befreiung des Obersten Gerichtshofes von der Amtshaftung verstößt nicht gegen Art 23 Abs 1 B-VG.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anordnungen betreffend die Anonymisierung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs nach § 43 Abs 8 VwGG.OGH 1 Ob 22/18v, 21.03.2018
- Unter Erkenntnis iSd § 2 Abs 3 AHG ist jede Art von Entscheidung durch ein Höchstgericht zu verstehen, in welcher verfahrensrechtlich vorgesehenen Weise auch immer sie gefällt wird.OGH 1 Ob 22/18v, 21.03.2018
- Aus einem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden.OGH 1 Ob 200/00v, 06.10.2000
- Gemäß § 2 Abs 3 AHG können aus Erkenntnissen der Höchstgerichte keine Ersatzansprüche abgeleitet werden, weil dies die nachträgliche Überprüfung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch eine Vorinstanz bedeuten würde und eine andere Regelung theoretisch zu einer unendlichen Prozesskette führen könnte. Abs 3 statuiert somit eine Grenze des Rechtsschutzes, um letztlich eine endgültige Entscheidung zu gewährleisten.OGH 1 Ob 179/99a, 21.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077508 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 7 Ob 9/25m, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 83/21v, 14.12.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §2 Abs3; B-VG Art23 Abs1; B-VG Art89 Abs2
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