Bekomme ich mein Geld zurück, wenn die Reise unzumutbar wird?
günstig für Reisender betrifft Reisende, Konsumenten, Reiseveranstalter
Ja, wenn nach Vertragsabschluss Ereignisse eintreten, die weder Sie noch der Veranstalter zu verantworten oder zu beeinflussen haben, und die Reise dadurch unmöglich oder unzumutbar wird. Dann sind alle bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten. Übertriebene Vorsicht allein berechtigt Sie aber nicht zur kostenlosen Stornierung.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Alle vom Reiseteilnehmer bereits geleisteten Zahlungen sind infolge Rücktritts vom Vertrag dann zurückzuerstatten, wenn die Reise für den Kunden aus nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch von dem Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich oder unzumutbar wird. Übertriebene Vorsicht berechtigt aber zur kostenlosen Stornierung eines Reisevertrags nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zur Frage des Restnutzens von konsumierten Reiseleistungen bei Leistungsstörungen nach der Abreise.OGH 10 Ob 2/07b, 30.01.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115963 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 194/18t, 25.04.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Reisewarnung und kostenloser Rücktritt
Vertragsrecht · Rückforderung bei vermeidbarem Irrtum
Vertragsrecht · Rückforderung nach Zahlung trotz Zweifel
Vertragsrecht · Reisewarnung und Absage der Pauschalreise
Vertragsrecht · Rückforderung bei fehlender Vertretungsmacht