Darf ich die Reise kostenlos stornieren, wenn dort Anschläge passieren?
günstig für Reisender betrifft Reisende, Konsumenten, Reisebüros, Reiseveranstalter
Ob ein Risiko am Urlaubsort noch zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine eindeutige Reisewarnung des Außenministeriums ist jedenfalls ein Grund, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Terroranschläge am Urlaubsort - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Reisevertrag: Wo die Grenzen zwischen noch zumutbaren und unzumutbaren Risken führen, ist eine Frage des Einzelfalles, die nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden kann. Mit der deutschen Rechtsprechung muss eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenamt als stornofreier Rücktrittsgrund gewertet werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die im Einzelfall zu beurteilende Frage, ob die Umstände am Reiseort ein Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 2 PRG rechtfertigen, hängt insbesondere auch stark davon ab, welche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich zu beeinträchtigen drohen. Je längerfristig mit Folgen der besonderen Ereignisse offenkundig zu rechnen ist, desto früher ist auch ein Rücktritt möglich (RS0135290).OGH 4 Ob 189/24h, 21.01.2025
- Hier: Vorzeitiger Abbruch der Reise infolge der Tsunami-Katastrophe.OGH 10 Ob 2/07b, 30.01.2007
- Hier: Zur Frage des Restnutzens von konsumierten Reiseleistungen bei Leistungsstörungen nach der Abreise.OGH 10 Ob 2/07b, 30.01.2007
- Auch die Durchführung eines Luftbeförderungsvertrages kann aus den beim Pauschalreisevertrag genannten Fällen "höherer Gewalt" für einen Fluggast unzumutbar werden.OGH 9 Ob 42/04y, 15.09.2004
- Hier: Storno wegen der Terroranschläge vom 11.9.2001 in den USA.OGH 6 Ob 145/04y, 26.08.2004
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Reise in die Türkei nach Todesurteil über PKK-Führer.OGH 1 Ob 257/01b, 27.11.2001
- Es ist unerheblich, dass die Anschläge in größerer Entfernung vom Ort des gebuchten Urlaubs stattfanden.OGH 1 Ob 257/01b, 27.11.2001
- Medienberichte und Informationssendungen in Rundfunk und Fernsehen sowie in anerkannten seriösen Zeitungen können grundsätzlich nicht als aus Sensationslust weit übertriebene Berichte abgetan werden, die nicht ernst zu nehmen seien. Steht der Antritt der Reise nicht unmittelbar bevor, ist es dem Kunden durchaus zuzumuten, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten. Vereinzelte (Terroranschläge) Anschläge gehören zu den allgemeinen Lebensrisken, die jedermann auf sich nehmen muss und vor denen er auch in seinem Heimatland nicht gefeit ist.OGH 1 Ob 257/01b, 27.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111962 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 189/24h, 21.01.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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