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Darf mein Arbeitgeber eine Prämie für die Zukunft streichen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Führt ein Arbeitgeber ein Entgeltsystem ein, für das eine Betriebsvereinbarung nötig gewesen wäre, darf er sich für die Zukunft darauf berufen, dass dieses System und die dazu ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen unwirksam sind. Sonst könnte er gleichzeitig von Arbeitnehmern auf Weitergeltung und vom Betriebsrat auf Beseitigung belangt werden.

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Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 21.11.2022 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2022)

Dem Arbeitgeber ist jedenfalls gestattet, sich pro futuro auf die Unwirksamkeit eines von ihm ohne die notwendige Betriebsvereinbarung gemäß § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG eingeführten Entgeltsystems sowie der in diesem Zusammenhang mit dem einzelnen Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent geschlossenen Entgeltabrede zu berufen; andernfalls würde ihm drohen, von einem Arbeitnehmer auf dessen Weitergeltung in Anspruch genommen und gleichzeitig vom Betriebsrat auf Unterlassung und/oder Beseitigung des rechtswidrig eingeführten Entgeltsystems geklagt zu werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134203 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Leistungsprämie und Mitbestimmung im Betrieb

Prämien, die auf gemessenen oder statistisch ermittelten Vorgabezeiten beruhen, dürfen im Betrieb mit Betriebsrat nur durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt werden. Eigene Absprachen mit Ihnen sind dann wirkungslos, und der Arbeitgeber kann die Zahlung jederzeit beenden. Beruht die Vorgabe dagegen bloß auf einer Schätzung des Arbeitgebers, gilt das nicht, und Sie können sehr wohl Ansprüche erwerben.

günstig für Arbeitnehmer Verdientes Entgelt und Kündigung

Nein. Eine Vereinbarung, mit der Ihr Arbeitgeber Ihnen durch den Ausspruch einer Kündigung den Anspruch auf bereits verdientes Entgelt nehmen kann, verletzt Ihre geschützten Interessen grob und ist sittenwidrig. Das gilt etwa für eine Treueprämie, die vom ungekündigten Bestand des Dienstverhältnisses zu einem späteren Stichtag abhängig gemacht wird, und auch dann, wenn die Prämie freiwillig und widerruflich gewährt wurde.

Verwandte Fragen

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