Gilt eine unzulässige Betriebsvereinbarung trotzdem für mich?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 19.02.2026 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dienstordnung.OGH 9 ObA 89/20h, 21.10.2020
- Unabhängig von Wissen oder Nichtwissen der Einzelvertragsparteien über die Unzulässigkeit der Betriebsvereinbarung kann deren Inhalt in den Einzelvertrag eingehen.OGH 8 ObS 7/06x, 13.07.2006
- Dient ein „Arbeits- und lohnrechtliches Übereinkommen" bloß als Vertragsschablone, steht es den Parteien frei, die Geltung eines solchen „Arbeits- und lohnrechtlichen Übereinkommens" nur in dem Umfang zu vereinbaren, in dem nicht im Dienstvertrag abweichende Sonderregeln getroffen werden.OGH 8 ObA 26/06s, 11.05.2006
- Ist eine solche "Betriebsvereinbarung" durch schlüssiges Verhalten zum Bestandteil der vom Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern geschlossenen Einzeldienstverträge geworden, dann müssen die Arbeitnehmer auch für sie ungünstige Vertragsbedingungen gegen sich gelten lassen.OGH 9 ObA 81/99y, 09.07.1999
- Hier: Regelung der Betriebsvereinbarung zwischen den Parteien daher verbindlich.OGH 8 ObA 167/98m, 06.07.1998
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- Vertragsergänzung auch bei jenen Arbeitnehmern, welche die herrschende Übung als Grundlage auch ihrer Rechtsbeziehungen zum Arbeitgeber akzeptiert haben und daher annehmen konnten, daß die vom Arbeitgeber allgemein angewendete unzulässige Regelung der Betriebsvereinbarung in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie bei allen anderen vergleichbaren Arbeitnehmern auch auf sie angewendet wird (Arb 11.240 mwN).OGH 8 ObA 167/98m, 06.07.1998
- Hier: VerneintOGH 9 ObA 151/97i, 22.10.1997
- Hier: Freie Betriebsvereinbarung des ORFOGH 9 ObA 803/94, 11.01.1995
- Hier: Ständige Zahlung eines über den Ansätzen des maßgebenden KollV liegenden Gehaltes auf der Grundlage einer solchen unzulässigen Betriebsvereinbarung.OGH 9 ObA 205/93, 22.09.1993
- Für den Umfang der Vertragsergänzung sind die faktische Leistungserbringung und deren Begleitumstände als Substrat des konkludenten Arbeitgeberoffertverhaltens maßgebend.OGH 9 ObA 601/93, 14.04.1993
- Hat eine Partei nicht auf die Gültigkeit der Betriebsvereinbarung vertraut, kann auch die Kündigung der unzulässigen Betriebsvereinbarung durch sie schon aus diesem Grund keine Wirkung auf die zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge gewordene (Gehalts) Regelung haben.OGH 9 ObA 82/92, 27.05.1992
- Hier: RuhegeldzusageOGH 9 ObA 249/91, 29.01.1992
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 206/91, 23.10.1989
- Auf diese Weise in die Einzelarbeitsverträge eingeschlossene Regelungen unterliegen jedoch nicht der erhöhten Bestandsgarantie einer Betriebsvereinbarung; von einer solchen Regelung kann durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer abgegangen werden.OGH 9 ObA 131/88, 12.10.1988
- Für die Arbeitnehmerseite kann bei Betriebsvereinbarungen, die der Belegschaft nur Vorteile bringen, eine schlüssige Unterwerfung ohne weiteres angenommen werden.OGH 14 ObA 47/87, 07.04.1987
- Auch bei konkludenter Begründung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer von der betrieblichen Übung ausgehen und annehmen, dass die FREIE BETRIEBSVEREINBARUNG des ORF auch aus ihn in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen angewendet wird, wie bei allen anderen vergleichbaren Arbeitskollegen.OGH 4 Ob 104/80, 19.05.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018115 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 35.
- OGH 9 ObA 68/25b, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 65/23h, 18.10.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 89/20h, 21.10.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 59/17k, 20.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- ABGB § 1152
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 29 · Begriff
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Erst, wenn sie im Betrieb bekannt gemacht wurde. Steht fest, dass eine wirksame schriftliche Vereinbarung vorliegt und dass sie im Betrieb aufgelegt wurde, gilt sie auch für Sie; die Anforderungen an die Form dürfen nicht überspannt werden. Wer meint, die Art der Bekanntmachung habe nicht gereicht, muss das behaupten und beweisen.
Führt ein Arbeitgeber ein Entgeltsystem ein, für das eine Betriebsvereinbarung nötig gewesen wäre, darf er sich für die Zukunft darauf berufen, dass dieses System und die dazu ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen unwirksam sind. Sonst könnte er gleichzeitig von Arbeitnehmern auf Weitergeltung und vom Betriebsrat auf Beseitigung belangt werden.