Wer haftet, wenn mein abgenommenes Tier zu Schaden kommt?
günstig für Verwahrer betrifft Tierhalter, Verwahrer, Behörden
Wer Tiere verwahrt, die die Behörde abgenommen hat, handelt dabei in Vollziehung der Gesetze. Für sein Verhalten gelten daher die Regeln der Amtshaftung. Das gilt auch dann, wenn die Verwahrung auf einem Vertrag zwischen ihm und der Behörde beruht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 21.11.2024 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2023)
Der Verwahrer abgenommener Tiere im Sinn des § 30 Abs 1 TSchG handelt in Vollziehung der Gesetze, auch wenn die Verwahrung auf einem zwischen ihm und der Behörde geschlossenen Verwahrungsvertrag beruht.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Handeln nach dem Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG)OGH 9 Ob 101/24d, 21.11.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134615 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 9 Ob 101/24d, 21.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 161/24v, 24.10.2024, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §1; TSchG §30 Abs1; K-LSiG §6 Abs5 K-LSiG
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