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Hafte ich, wenn jemand anderer auf mein Tier aufpasst?

günstig für Tierhalter betrifft Tierhalter, Hundebetreuer, Geschädigte, Angehörige
Die Anforderungen an die Beaufsichtigung eines Tieres dürfen nicht überspannt werden; Sie müssen nur vorkehren, was nach dem bisherigen Verhalten des Tieres billigerweise erwartet werden kann. Übergeben Sie das Tier jemand anderem zur Verwahrung, haben Sie Ihre Pflicht erfüllt, solange Sie weder an dieser Person noch wegen der Eigenart des Tieres zweifeln mussten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (43 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1956)

1. Das Erfordernis der Beaufsichtigung eines Tieres darf nicht überspannt werden; der Tierhalter hat das vorzukehren, was von ihm unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres billigerweise erwartet werden kann. Zu einer ausdehnenden Auslegung des § 1320 ABGB besteht kein Anlaß. 2. Überläßt der Tierhalter die Verwahrung des Tieres einem anderen, ohne aus der Person des Verwahrers oder der Eigenart des Tieres Zweifel gegen deren ordentlicher Durchführung hegen zu müssen, so hat er seiner aus § 1320 ABGB sich ergebenden Verpflichtungen entsprochen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030326 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 43.

Im Gesetz

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