Hafte ich, wenn jemand anderer auf mein Tier aufpasst?
günstig für Tierhalter betrifft Tierhalter, Hundebetreuer, Geschädigte, Angehörige
Die Anforderungen an die Beaufsichtigung eines Tieres dürfen nicht überspannt werden; Sie müssen nur vorkehren, was nach dem bisherigen Verhalten des Tieres billigerweise erwartet werden kann. Übergeben Sie das Tier jemand anderem zur Verwahrung, haben Sie Ihre Pflicht erfüllt, solange Sie weder an dieser Person noch wegen der Eigenart des Tieres zweifeln mussten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
1. Das Erfordernis der Beaufsichtigung eines Tieres darf nicht überspannt werden; der Tierhalter hat das vorzukehren, was von ihm unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres billigerweise erwartet werden kann. Zu einer ausdehnenden Auslegung des § 1320 ABGB besteht kein Anlaß. 2. Überläßt der Tierhalter die Verwahrung des Tieres einem anderen, ohne aus der Person des Verwahrers oder der Eigenart des Tieres Zweifel gegen deren ordentlicher Durchführung hegen zu müssen, so hat er seiner aus § 1320 ABGB sich ergebenden Verpflichtungen entsprochen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verstoß gegen die objektiven Sorgfaltspflichten vertretbar verneint, wenn der Kunststoffverschluss einer Leine, die für die Größe des Hundes angemessen ist, unvorhersehbar bricht, der Hund dadurch auf einen anderen Hund zuläuft und dessen Halterin dadurch stürzt.OGH 2 Ob 214/25x, 20.01.2026
- Hier: Verstoß gegen die objektiven Sorgfaltspflichten vertretbar bejaht, da Beklagte – wenn auch nur für wenige Sekunden – keine Sicht mehr auf den nicht angeleinten Hund hatte, zumal sie dadurch die Möglichkeit verlor, auf dessen (unerwünschtes) Verhalten Einfluss zu nehmen.OGH 4 Ob 163/25m, 16.12.2025
- Objektive Sorgfaltspflicht beim Spazieren mit einem folgsamen Hund auf einem Geh- und Radweg erfüllt, wenn dieser wie in der einschlägigen Verordnung vorgesehen, an der "virtuellen Leine" geführt wird.OGH 2 Ob 119/24z, 25.07.2024
- Hund gelangte durch Fenster ins Freie.OGH 2 Ob 206/81, 26.01.1982
- Hier: Sturz eines beinamputierten Mopedfahrers.OGH 8 Ob 157/80, 30.10.1980
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Maßgebend muß dabei sein, inwiefern das Tier eine Gefahrenquelle für seine Umgebung darstellt.OGH 6 Ob 630/79, 27.06.1979
- Jagdhund und Wachhund.OGH 4 Ob 619/75, 18.11.1975
- Kettenhund läuft auf die Straße.OGH 2 Ob 102/72, 14.09.1972
- Überlassung der Führung eines großen Schäferhundes auf der Straße an einen elfjährigen Knaben keine ausreichende Verwahrung.OGH 1 Ob 39/70, 12.03.1970
- Betrifft Gänse auf der Straße.OGH 2 Ob 10/61, 13.01.1961
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030326 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 43.
- OGH 4 Ob 163/25m, 16.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 119/24z, 25.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 168/19w, 30.04.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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