Wann hafte ich als Tierhalter für Schäden meines Tieres?
günstig für Tierhalter betrifft Tierhalter, Hundehalter, Geschädigte, Spaziergänger
Als Tierhalter haften Sie, wenn Sie die nötige Verwahrung vernachlässigt haben. Was nötig ist, richtet sich nach den Eigenschaften des Tieres, die Sie kennen oder erkennen können, und danach, was vernünftigerweise von Ihnen erwartet werden kann. Die Anforderungen dürfen nicht so hoch sein, dass das Halten ungefährlicher Haustiere unmöglich wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (61 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Eine Haftung gemäß dem zweiten Satz des § 1320 ABGB tritt nur ein, wenn der Tierhalter die nach den ihm bekannten oder doch erkennbaren Eigenschaften des Tieres erforderliche und nach der Verkehrsauffassung von ihm vernünftigerweise zu erwartende Verwahrungspflicht vernachlässigt hat. Die Anforderungen an die Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht dürfen in diesem Zusammenhang nicht in einem solchem Maße überspannt werden, dass dadurch das Halten von an und für sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verstoß gegen die objektiven Sorgfaltspflichten vertretbar bejaht, da Beklagte – wenn auch nur für wenige Sekunden – keine Sicht mehr auf den nicht angeleinten Hund hatte, zumal sie dadurch die Möglichkeit verlor, auf dessen (unerwünschtes) Verhalten Einfluss zu nehmen.OGH 4 Ob 163/25m, 16.12.2025
- Hier: Entsprechung der Verwahrungspflicht durch Anleinen eines sieben Jahre alten Jack Russell Terrier, der an Menschen gewöhnt ist und noch nie auffälliges Verhalten gezeigt hat, mit einer einen Meter langen Leine an einem Poller vor einem Supermarkt und Anlegen eines Maulkorbs.OGH 10 Ob 88/19t, 21.01.2020
- Hier: Rund 9 Monate junger, 20 bis 25 kg schwerer und nur lose angeleinter Hund<br/>auf einem Hundeabrichteplatz (Junghundekurs).OGH 8 Ob 6/15p, 23.01.2015
- Die Tierhalterhaftung ist keine Erfolgshaftung und darf nicht überspannt werden. Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht.OGH 6 Ob 227/05h, 03.11.2005
- Jeder einzelne Hundehalter gibt dem (oder den) anderen gegenüber zu erkennen, dass er sich auf die mit dem gemeinsamen Umhertollen von Hunden üblicherweise verbundenen Gefahren einlässt, wenn er seinen eigenen Hund frei laufen lässt und auch erkennbar (wenn vielleicht auch nur stillschweigend) sein Einverständnis damit zum Ausdruck bringt, dass auch andere Hunde frei laufen und miteinander umhertollen.OGH 1 Ob 57/02t, 30.04.2002
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- Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann dem einen Halter keine Vernachlässigung seiner Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht vorgeworfen werden, wenn sich der andere bei einem Zusammenstoß mit den spielenden Hunden verletzt.OGH 1 Ob 57/02t, 30.04.2002
- Hier: Gutmütiger, wohl abgerichteter vierjähriger Schäferhund, der unangeleint vor Geschäftslokal auf der Kurpromenade liegt, bei Ansichtigwerden des Beklagten aufspringt, eine Drehbewegung ausführt und dabei promenierenden Kurgast umstößt. (Haftung bejaht).OGH 6 Ob 600/81, 09.03.1983
- Hier: Pferd.OGH 2 Ob 75/82, 27.04.1982
- Kalb auf Weide.OGH 8 Ob 266/81, 14.01.1982
- Pferd auf Alm.OGH 5 Ob 738/79, 04.12.1979
- Viehherde im Alpgebiet (so schon JBl 1961, 90).OGH 8 Ob 201/79, 08.11.1979
- Freßneidiger Hund.OGH 3 Ob 639/76, 25.01.1977
- Jagdhund und Wachhund.OGH 4 Ob 619/75, 18.11.1975
- Hier: Pferd auf der Alm (Stubnerkogel).OGH 5 Ob 203/74, 04.12.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029999 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 61.
- OGH 4 Ob 163/25m, 16.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 168/19w, 30.04.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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