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Wie gut muss ich mein Tier verwahren?

günstig für Geschädigter betrifft Tierhalter, Hundehalter, Geschädigte, Landwirte
So gut, wie es die Umstände gebieten. Welche Maßnahmen nötig sind, richtet sich nach den Ihnen bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und der jeweiligen Lage, bei einem jungen, ungestümen oder bereits auffällig gewordenen Tier also strenger. Als Halter müssen Sie beweisen, dass Sie für die erforderliche Verwahrung gesorgt haben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 25.10.2023 (58 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Der Tierhalter haftet gemäß § 1320 ABGB nach ständiger Rechtsprechung für die Unterlassung der nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres. Welche Maßnahmen dabei im einzelnen notwendig sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 17 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030058 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 58.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verletzte Schutzvorschrift und Verschulden

Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.

günstig für Schädiger Beweis des gebotenen Verhaltens

Sie müssen beweisen, dass sich der Schädiger in der konkreten Lage nur auf eine bestimmte Weise rechtmäßig hätte verhalten dürfen und dass er sich tatsächlich anders verhalten hat. Dieses Gebot kann sich aus einer Rechtsvorschrift oder aus dem Vertrag ergeben. Die Beweislastregel hilft Ihnen weder bei dieser Ableitung noch beim Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden.

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