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Kann jemand das Erbe verlieren, weil er den Verstorbenen kränkte?

günstig für Erbe betrifft Erben, Angehörige, Kinder, Eltern
Das Erbrecht verliert nur, wer dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat. Das Verhalten muss zumindest in einem gewissen Umfang darauf gerichtet gewesen sein; verwerflich kann auch ein bloß unmoralisches oder tadelnswertes Handeln sein. Weil die freie Lebensgestaltung des Betroffenen schwer wiegt, geht die Abwägung meist zu seinen Gunsten aus.

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Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2024)

Die Verwirklichung des relativen Erbunwürdigkeitsgrundes nach § 541 Z 2 ABGB setzt eine zumindest in einem gewissen Mindestumfang auf die Zufügung schweren seelischen Leids des Erblassers ausgerichtete Handlung voraus. „Verwerflich“ muss kein rechtswidriges, sondern kann auch (nur) ein unmoralisches oder tadelnswertes Handeln sein. Im Spannungsfeld zwischen den (objektiv) berechtigten Erwartungen des Erblassers und der Privatautonomie des potenziell Erbunwürdigen muss die nötige Abwägung in der Regel zu Gunsten der Letzteren ausgehen. Ob jemand dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134780 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

ABGB idF ErbRÄG 2015 §541 Z2

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