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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.07.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 49/26k

Worum es ging: Steigt der Kindesunterhalt bei sehr hohem Einkommen unbegrenzt?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verdient der Unterhaltspflichtige überdurchschnittlich, wird der Prozentsatz nicht voll ausgeschöpft. Zugesprochen wird, was zur Deckung der an seinen Lebensverhältnissen orientierten Bedürfnisse des Kindes nötig ist. Wo diese Grenze im Einzelfall genau liegt, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Ein Anerkenntnis kann sich auch aus Ihrem Verhalten ergeben, ohne dass Sie es ausdrücklich aussprechen. Entscheidend ist allein, welchen Eindruck der andere aus diesem Verhalten gewinnen musste.

Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.

Behauptet jemand ernsthaft eine Forderung gegen Sie und erklären Sie daraufhin, die Verpflichtung auch für den Fall zu übernehmen, dass sie bisher gar nicht bestanden hat, ist das ein verbindliches Anerkenntnis. Damit beseitigen Sie die Unsicherheit endgültig und schulden den Betrag.

Ein Anerkenntnis ist ein Vertrag, mit dem etwas festgestellt wird. Eine Seite gibt dabei einseitig nach und gesteht das Recht, das sie bisher bezweifelt hat, zur Gänze zu.

Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Ganz verlieren kann Ihr Kind den Unterhalt nicht. Begeht es aber eine Handlung, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würde, kann der Unterhalt auf das Notdürftige beschränkt werden. Das wirkt nur für die Zeit nach dieser Handlung und nicht für ältere Rückstände.

Scheitert eine angemessene Berufsausbildung aus Verschulden des Kindes, muss sich das Kind so behandeln lassen, als könnte es für sich selbst sorgen. Der Unterhaltsanspruch geht dadurch verloren.

Ja. Solange sich Ihr Kind nicht selbst erhalten kann, kann es seinen Unterhaltsanspruch nicht verwirken. Möglich ist nur eine Beschränkung auf den notdürftigen Unterhalt, wenn es eine Handlung begeht, die eine Enterbung rechtfertigen würde.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Das Gericht zweiter Instanz muss die Ergebnisse des Verfahrens selbst kritisch daraufhin prüfen, was sie für die offenen Fragen bedeuten. Unterlässt es das und zieht es die gebotenen Schlüsse nicht, liegt ein Verfahrensmangel vor. Diesen können Sie mit dem nächsten Rechtsmittel geltend machen.

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.

Ob eine Zahlung aus der Sicht des Empfängers als stillschweigendes Anerkenntnis zu verstehen war und deshalb nicht zurückgefordert werden kann, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Oberste Gerichtshof überprüft eine solche Beurteilung daher in der Regel nicht.

Wer noch nicht für sich selbst sorgen kann, verliert seinen Unterhaltsanspruch nur dann, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist. Solange Sie sich zielstrebig um eine neue Arbeit bemühen, bleibt der Anspruch bestehen. Auch ein selbst verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet noch nicht, dass Sie unwillig sind.

Das Erbrecht verliert nur, wer dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat. Das Verhalten muss zumindest in einem gewissen Umfang darauf gerichtet gewesen sein; verwerflich kann auch ein bloß unmoralisches oder tadelnswertes Handeln sein. Weil die freie Lebensgestaltung des Betroffenen schwer wiegt, geht die Abwägung meist zu seinen Gunsten aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 541 ABGB § 770 ABGB § 863 AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG Art. 16 AußStrG § 62 StGB § 198

Entscheidungstext

48 Absätze, 16.092 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2026

Geschäftszahl

9Ob49/26k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Familienrechtssache des Antragstellers P*, geboren * 2001, *, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, gegen die Antragsgegner 1. O*, und 2. Univ.-Prof. Dr. S*, beide *, beide vertreten durch die Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in Graz, wegen Unterhalt, über die Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. Jänner 2026, GZ 2 R 308/25s-119, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 22. Oktober 2025, GZ 233 Fam 13/21h, 233 Fam 14/21f-103, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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