Haftet der Staat, wenn die Polizei kein Betretungsverbot verhängt?
günstig für Gefährdeter betrifft Opfer von Gewalt, gefährdete Personen, Angehörige, Polizei
Ein Betretungs- und Annäherungsverbot soll die gefährdete Person schützen. Unterlässt die Behörde eine solche Anordnung schuldhaft, kann das Ansprüche gegen den Staat begründen.
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Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 27.05.2024 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2024)
Betretungs- und Annäherungsverbote nach § 38a SPG dienen dem Schutz des Gefährdeten. Das schuldhafte Unterlassen solcher Anordnungen kann daher Amtshaftungsansprüche begründen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134858 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 39/24b, 27.05.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1; SicherheitspolG §38a
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