Zum Inhalt springen

Haftet der Staat, wenn die Polizei kein Betretungsverbot verhängt?

günstig für Gefährdeter betrifft Opfer von Gewalt, gefährdete Personen, Angehörige, Polizei
Ein Betretungs- und Annäherungsverbot soll die gefährdete Person schützen. Unterlässt die Behörde eine solche Anordnung schuldhaft, kann das Ansprüche gegen den Staat begründen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 27.05.2024 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2024)

Betretungs- und Annäherungsverbote nach § 38a SPG dienen dem Schutz des Gefährdeten. Das schuldhafte Unterlassen solcher Anordnungen kann daher Amtshaftungsansprüche begründen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134858 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AHG §1; SicherheitspolG §38a

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Schutzzweck polizeilicher Pflichten
Schadenersatz · Pflicht zur Verhängung der Verwahrungshaft
Schadenersatz · Anzeigepflicht der Behörde und Vermögensschaden
Schadenersatz · Kein Unterlassungsanspruch gegen den Staat
Exekution · Voraussetzungen des Belästigungsverbots