Kann ich einer Behörde gerichtlich ein bestimmtes Verhalten verbieten lassen?
günstig für Bund betrifft Geschädigte, Bürger, Kläger
Nein. Auf das Amtshaftungsrecht lassen sich nur Ansprüche auf Schadenersatz in Geld stützen, dazu die Feststellung der Haftung für noch nicht bezifferbare Schäden. Ein Gericht kann einem Rechtsträger im hoheitlichen Bereich kein Unterlassen auftragen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 23.03.2022 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Andere Ansprüche als solche auf Schadenersatz in Geld können auf das AHG nicht gestützt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass Gerichte (im Hoheitsbereich) dem Rechtsträger ein Unterlassen auftragen, ist hingegen ausgeschlossen, weil dies dem Gewaltenteilungsprinzip (und bei gerichtlichen Handlungen der richterlichen Weisungsungebundenheit) widersprechen würde (so schon 1 Ob 32/95).OGH 1 Ob 170/18h, 21.11.2018
- Ein Amtshaftungsanspruch kann gemäß § 1 Abs 1 AHG nur auf Geldersatz bzw Feststellung der Haftung für einen noch nicht bezifferbaren Schaden gerichtet werden.OGH 1 Ob 154/01f, 26.06.2001
- Der Amtshaftungsanspruch ist nur auf Geldersatz bzw Feststellung der Haftung für einen noch nicht bezifferbaren Schaden zu richten.OGH 1 Ob 27/92, 15.09.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049906 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 1 Ob 26/22p, 23.03.2022, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AHG §1 Ec
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Umfang der Amtshaftungsansprüche
Verfahrensrecht · Klage gegen das Organ statt gegen den Staat
Schadenersatz · Umgehung der Sonderregeln für Behördenfehler
Schadenersatz · Verjährung von Amtshaftungsansprüchen
Verfahrensrecht · Ausschluss der betroffenen Gerichte