Bekomme ich Abfertigung, wenn wir einvernehmlich auseinandergehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 25.01.2022 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1965)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat der Arbeitnehmer einseitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, ist er für die Zustimmung des Arbeitgebers im Sinne einer einvernehmlichen Auflösung beweispflichtig.OGH 8 ObA 193/01t, 16.08.2001
- Hier: Steht dem Angestellten - wie hier - gemäß § 23 AngG iVm Art IX und X des Kollektivvertrages für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten ein Anspruch auf Abfertigung zu, der bei Selbstkündigung verloren ginge, dann kann ein Verzicht auf diesen Anspruch nicht ohneweiteres angenommen werden.OGH 8 ObA 40/98k, 25.06.1998
- Der Irrtum über die Pflicht zur Zahlung einer Abfertigung bei der einvernehmlichen Auflösung zum Unterschied von der Arbeitnehmerkündigung ist kein wesentlicher Geschäftsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (Motivirrtum). Es kommt auch nicht darauf an, von wem letztlich die Initiative zur Auflösung des Dienstvertrages ausging. (§ 48 ASGG)OGH 9 ObA 129/91, 28.08.1991
- Dieser Anspruch kann gemäß § 40 AngG durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.OGH 9 ObA 315/90, 16.01.1991
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 35/87, 15.07.1987
- Den Arbeitgeber trifft die Beweislast, daß die einverständliche Auflösung geschlossen wurde, um ein anderes, wirklich gewolltes Rechtsgeschäft - hier die einseitige Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer - zu verschleiern.OGH 4 Ob 138/84, 26.11.1985
- Wenn mit einer Selbstkündigung der Verlust der Abfertigung notwendig verbunden ist, kann eine Äußerung des über diese Rechtslage informierten Angestellten "er werde in Pension gehen" im Zweifel nur als Anbot auf einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses verstanden werden.OGH 4 Ob 46/80, 13.01.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028442 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 8 ObA 89/21b, 25.01.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat Ihr Dienstgeber wiederholt erklärt, einer einvernehmlichen Beendigung nur bei Verzicht auf die Abfertigung zuzustimmen, wird Ihr späteres Ersuchen um einvernehmliche Auflösung als Kündigung durch Sie gewertet. Das gilt auch dann, wenn Sie keinen ausdrücklichen Verzicht erklärt haben und der Dienstgeber der Auflösung unter Verzicht zustimmt.
Wenn Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschließende Vereinbarung über alle gegenseitigen Ansprüche treffen, gilt das als Vergleich. In einem solchen Vergleich können Sie auch auf Ansprüche verzichten, auf die Sie sonst nicht verzichten könnten. Entscheidend ist, ob der Nachteil durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird, etwa durch die Klärung einer unsicheren Lage.