Zählt die Kündigungsfrist bei der Abfertigung mit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Ersatzanspruch kann auch bestehen, wenn innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung in Kraft getreten wäre, die bei regelrechter Arbeitgeberkündigung zu einem höheren Anspruch auf Abfertigung („alt“) geführt hätte.OGH 8 ObS 5/13p, 30.08.2013
- Hier: Kündigungsentschädigung im Fall einer Koppelungsklausel.OGH 1 Ob 190/09m, 29.01.2010
- Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre.OGH 8 ObS 8/06v, 13.07.2006
- Dem Dienstnehmer stehen daher auch jene Ansprüche zu (zum Beispiel Urlaubsansprüche wegen des Beginns eines neuen Urlaubsjahres), die bei ordnungsgemäßer Beendigung im dafür erforderlichen Zeitraum entstanden wären. Es ist kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, im Anwendungsbereich des BUAG von diesen Grundsätzen abzuweichen. Hätte ein Dienstnehmer im Zeitraum zwischen tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses durch berechtigten Austritt und dem Vertragsende bei regulärer Kündigung („Kündigungsentschädigungszeitraum") neben dem eigentlichen Lohnanspruch weitere Vorteile aus dem Dienstverhältnis erlangt, stehen ihm diese auch bei vorzeitiger Beendigung durch Austritt zu. Er kann - außerhalb des Anwendungsbereiches des BUAG - in diesem Zeitraum daher sowohl urlaubsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften erwerben als auch Anwartschaftszeiten für den Abfertigungsanspruch.OGH 9 ObA 55/06p, 07.06.2006
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 106/95, 13.09.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028397 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 25.
- OGH 8 ObA 31/25d, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 77/22x, 24.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 115/20z, 28.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 125/18z, 17.12.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 3/16f, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1162b
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 23
- AngG Art. 1 § 29
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde und sie in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung steht. Hält die vereinbarte Frist oder der Termin die gesetzlichen Vorgaben nicht ein, wird die Vereinbarung dadurch meist nicht unwirksam. Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung treten dann dieselben Folgen ein wie bei einem unbefristeten Vertrag.
Grundsätzlich nicht. Für die Dauer der Kündigungsfrist zählen nur die Zeiten, die Sie als Angestellter bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt haben. Etwas anderes gilt, wenn Ihnen Vordienstzeiten vertraglich angerechnet wurden; eine solche Anrechnung wirkt im Allgemeinen auch auf die Kündigungsfrist.