Muss mein Mann die vereinbarte Brautgabe zahlen, wenn er wenig hat?
betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagte
Wird die Leistung einer vereinbarten Brautgabe gefordert und ist dafür iranisches Recht anzuwenden, ist der Einwand zu prüfen, dass der Ehemann nicht ausreichend leistungsfähig ist. Bis zu einer Höhe von 110 Goldmünzen muss der Ehemann selbst beweisen, dass er nicht leisten kann. Für einen darüber hinausgehenden Betrag muss die Ehefrau seine Leistungsfähigkeit nachweisen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2025, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2025)
In einem Titelverfahren, in dem die Leistung einer vereinbarten Brautgabe gefordert wird und in dem für die rechtliche Beurteilung dieses Anspruchs iranisches Recht (auch intertemporär) anzuwenden ist, ist der Einwand der fehlenden (ausreichenden) Leistungsfähigkeit des Ehemanns zu berücksichtigen und inhaltlich zu prüfen. Dabei trifft im Bereich der Forderung einer Brautgabe bis 110 Goldmünzen den Beklagten (Ehemann) die Behauptungs- und Beweislast für seine (allenfalls teilweise) fehlende Leistungsfähigkeit, während für eine Forderung auf Leistung von mehr als 110 Goldmünzen die Klägerin (Ehefrau) die entsprechende Leistungsfähigkeit des Beklagten nachzuweisen hat.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135552 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 45/25s, 23.09.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
Iran. FSchG 2013 Art 22; Iran. GVG aF Art 2; Iran. GVG nF Art 3; Iran. GVG nF Art 7
Verwandte Fragen
Familienrecht · Morgengabe und eheliche Aufteilung
Vertragsrecht · Bürgschaft naher Angehöriger
Familienrecht · Unterhalt nach der Heirat des Kindes
Familienrecht · Vorläufiger Unterhalt zwischen Ehegatten
Sozialrecht · Leistungsfähigkeit als Vorschussvoraussetzung