Muss ich als Bürge für meinen Angehörigen alles zahlen?
günstig für Bürge betrifft Bürgen, Angehörige, Banken, Gläubiger
Nicht unbedingt. Steht Ihre Haftung in einem krassen Missverhältnis zu Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, löst das eine inhaltliche Prüfung des Vertrags aus; erst dann kommt es auf die weiteren Umstände an. Die Bürgschaft kann auch nur teilweise unwirksam sein und auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden, solange sie für den Gläubiger nicht sinnlos wird. Maßgeblich sind dabei das Kapital und die zu erwartenden Zinsen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 22.03.2016 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
1) Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle und wird daher von der Intensität der nach einem beweglichen System zu beurteilenden weiteren Sittenwidrigkeitsindikatoren nicht berührt. 2) Auch im Bereich der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaftsverträgen naher Angehöriger ist bloße Teilnichtigkeit möglich, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die (reduzierte) Bürgschaft für den Gläubiger nicht sinnlos ist. Grundlage der Beurteilung ist der Kapitalsbetrag zuzüglich der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Zinsbelastung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Anwendung der für die Sittenwidrigkeitskontrolle bereits geprägten höchstgerichtlichen Grundsätze auf die singulären Umstände des jeweiligen Falls wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf, soweit diese Grundsätze keiner Verfeinerung durch eine weitere Auffächerung bedürfen oder es nicht um die Korrektur einer gravierenden Fehlbeurteilung geht.OGH 10 Ob 92/07p, 09.10.2007
- Das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit stellt nach der Judikatur erst das auslösende Moment für eine Inhaltskontrolle dar.OGH 10 Ob 92/07p, 09.10.2007
- Für das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses ist der Interzedent behauptungspflichtig und beweispflichtig.OGH 8 Ob 31/05z, 04.05.2005
- Nicht nur Einkommen, sondern auch bestehendes Vermögen des Interzedenten kann die Annahme eines krassen Missverhältnisses ausschließen.OGH 8 Ob 31/05z, 04.05.2005
- Liegt ein krasses Missverhältnis nicht vor, ist die Sittenwidrigkeit zu verneinen, ohne dass es eines Eingehens auf die übrigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen bedarf.OGH 8 Ob 31/05z, 04.05.2005
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- Ist vom Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so bilden die weiteren für die Inhaltskontrolle rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist (ÖBA 2000/909, 922ff mwN ua).OGH 10 Ob 315/02z, 26.11.2002
- In den problematischen Fällen von Angehörigenbürgschaften ist Anknüpfungspunkt der inhaltlichen Missbilligung die übermäßige Haftung, die den Bürgen im Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit überfordert. Gerade diese Überforderung gilt es, gewissermaßen durch "geltungserhaltende Reduktion" des Verpflichtungsumfangs zu vermeiden; die Haftung ist daher auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.OGH 1 Ob 107/00t, 25.07.2000
- Bei der Beschränkung der Bürgenverpflichtung im Wege der Teilnichtigkeit ist vordergründiges Ziel, die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Schuldners zu erhalten und den Eintritt der Insolvenz zu vermeiden.OGH 10 Ob 80/00p, 11.07.2000
- Diese Grundsätze gelten auch für Bürgschaften, die zur Sicherung fälliger oder künftiger Sozialversicherungsbeiträge eingegangen wurden.OGH 10 Ob 80/00p, 11.07.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113490 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 161/15k, 22.03.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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