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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 45/25s

Worum es ging: Gilt ausländisches Recht auch, wenn es mehr zuspricht?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Regel, mit der ausländisches Recht abgewehrt werden kann, dient dem Schutz der inländischen Rechtsordnung und weniger dem Schutz einzelner Beteiligter im Inland. Sie greift nicht schon deshalb, weil ein Anspruch nach dem anzuwendenden ausländischen Recht höher ist, als er nach inländischem Recht wäre.

Gibt der Akt einen Anhaltspunkt dafür, dass ausländisches Recht anzuwenden sein könnte, muss das Gericht dieses Recht von sich aus ermitteln und anwenden. Sie müssen es also nicht selbst beibringen.

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Wird ein Urteil aufgehoben, weil zu einem bestimmten Punkt Feststellungen fehlen, betrifft die Aufhebung nur diesen Teil des Verfahrens und des Urteils. Im zweiten Rechtsgang ist die Verhandlung auf diesen Teil zu beschränken. Dahinter steht der Gedanke, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Das Gericht muss ausländische Rechtsvorschriften von Amts wegen erforschen. Sie trifft dabei keine Beweislast, Sie sollen dem Gericht aber helfen. Kommen Sie einem Auftrag dazu nicht nach, hat das für Sie keine unmittelbaren Nachteile.

Grundsätzlich kann in einem Fall mit Auslandsbezug auch ausländisches Recht anzuwenden sein. Verletzt die Anwendung einer solchen Regel das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maß, bleibt sie ausnahmsweise unangewendet. Diese Ausnahme nennt man Vorbehaltsklausel.

Zuerst kommt es darauf an, wie das ausländische Recht dort von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung angewendet wird. Nur wenn sich daraus keine eindeutige Antwort ergibt, folgt das Gericht der herrschenden Lehre dieses Landes.

Diese Ausnahme ist eng zu handhaben. Es genügt nicht, dass das Ergebnis unbillig erscheint oder zwingenden österreichischen Vorschriften widerspricht; verletzt sein müssen Grundwertungen der Rechtsordnung. Außerdem muss das Ergebnis der Anwendung anstößig sein und ein ausreichender Bezug zum Inland bestehen.

Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.

Das Gericht muss anzuwendendes ausländisches Recht von sich aus ermitteln. Unterbleibt das oder bemüht es sich nur unzureichend darum, können Sie das noch vor dem Obersten Gerichtshof aufgreifen. Die Entscheidungen werden dann aufgehoben und das Verfahren geht zurück.

Wird die Leistung einer vereinbarten Brautgabe gefordert und ist dafür iranisches Recht anzuwenden, ist der Einwand zu prüfen, dass der Ehemann nicht ausreichend leistungsfähig ist. Bis zu einer Höhe von 110 Goldmünzen muss der Ehemann selbst beweisen, dass er nicht leisten kann. Für einen darüber hinausgehenden Betrag muss die Ehefrau seine Leistungsfähigkeit nachweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879

Entscheidungstext

64 Absätze, 26.023 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

5Ob45/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch MMag. Maria Leinschitz, Rechtsanwältin in Wien, wegen Leistung (Streitwert 11.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2024, GZ 45 R 616/24g-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 30. Oktober 2024, GZ 71 C 9/24y-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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