OGH 5 Ob 175/15v
Worum es ging: Wann gilt mein Anspruch als vermögensrechtlich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.
Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 30.05.2014, 2 Msch 6/12w-105
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 30.06.2015, 42 R 86/15f-120
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Geschäftszahl
5Ob175/15v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin B***** H*****, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, gegen den Antragsgegner Dr. D***** D*****, wegen Benützungsregelung, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2015, GZ 42 R 86/15f-120, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 30. Mai 2014, GZ 2 Msch 6/12w-105, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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